Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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2.1.2 Erleichterte Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich

Abschaffung der Sonderabgabe

Nach dem geltenden Recht unterliegen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme (Art. 87 Asylgesetz15; AsylG) und − wenn sie erwerbstätig sind − der Sonderabgabepflicht (Art. 86 AsylG). Dies gilt auch für vorläufig Aufgenommene (Art. 88 AuG).

Diese Personengruppen sind verpflichtet, Sozialhilfe-, Ausreise-, Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über diese beiden Instrumente zurückzuerstatten. Die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen und jene auf Vermögen (Vermögenswertabnahme) sind unabhängig der effektiv verursachten Kosten geschuldet.

Nehmen Angehörige der oben erwähnten Personengruppen eine Erwerbstätigkeit auf, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, für jede erwerbstätige Person 10 % des Lohnes an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu überweisen. Das SEM kann zudem Angehörigen dieser Personengruppen Vermögenswerte abnehmen, die an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG).

Der zu leistende Betrag beläuft sich pro Person auf maximal 15 000 Franken (inkl. Vermögenswertabnahmen). Die Sonderabgabepflicht endet, wenn dieser Betrag erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV 2). Bei vorläufig Aufgenommenen endet sie nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach ihrer Einreise (Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2). In den letzten Jahren wurden durch die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen und die Vermögenswertabnahme Bruttoeinnahmen von durchschnittlich rund 6,5 Millionen Franken pro Jahr erzielt; die Nettoeinnahmen beliefen sich auf jährlich rund 4 Millionen Franken.

Vorläufig Aufgenommene bleiben in der Regel während mehreren Jahren oder für immer in der Schweiz. Sie sind jedoch oft schlecht in den Arbeitsmarkt integriert; die Erwerbsquote der erwerbsfähigen vorläufig Aufgenommen (Alter 16–65 Jahre) betrug in den letzten Jahren zwischen 35 und 40 %. Dies ist auf die fehlenden beruflichen Kompetenzen, die arbeitsmarktliche Situation und die einschränkenden administrativen Regelungen zurückzuführen. So unterstehen die Erwerbstätigkeit und der Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen der Bewilligungspflicht (Art. 85 Abs. 5 und 6 AuG) und die Arbeitgeber müssen die oben erwähnte Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen überweisen. Aufgrund der relativ geringen Einkommen dieser Personengruppe führt dieser Abzug von 10 % des Lohnes, der zusätzlich zur Quellensteuer von 10 % geschuldet ist, zu einer Abnahme der Bereitschaft, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit dem Abbau von administrativen Hürden für die Arbeitgeber und mit der Schaffung von Anreizen für vorläufig Aufgenommene deren Arbeitsmarktintegration gefördert werden kann. Aus diesem Grund sollen die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen sowie die Bewilligungspflicht zur Erwerbstätigkeit (siehe unten) für diese Personen abgeschafft werden.

Für die Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass sich der administrative Aufwand bei der Anstellung von vorläufig Aufgenommenen reduziert; die Nutzung dieses inländischen Potenzials dadurch gefördert. Gleichzeitig wird mit dem Wegfall der Sonderabgabe

15 SR 142.31