Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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Gemäss der parlamentarischen Initiative soll neu auch ausdrücklich festgelegt werden, dass auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht, wenn EL beansprucht werden: Sie sieht dazu vor, den geltenden Artikel 51 AuG mit einem Absatz 3 zu ergänzen. Eine solche Regelung in Art. 51 AuG erübrigt sich jedoch mit Blick auf die parlamentarische Initiative 10.485 «Vereinheitlichung beim Familiennachzug» (vgl. Ziff. 2.2.5), die ebenfalls umzusetzen ist: Mit dieser parlamentarischen Initiative wird verlangt, beim Familiennachzug die Anforderungen bei Personen mit Niederlassungsbewilligung an jene von Personen mit Aufenthaltsbewilligung anzupassen. Dies führt dazu, dass die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs in beiden Fällen nur möglich ist bei genügend finanziellen Mitteln (keine Sozialhilfe und keine EL; die Regelung erfolgt in Artikel 43 und 44 V-AuG).

Erweiterung der Meldepflichten: Das weitere Anliegen der parlamentarischen Initiative, die Meldepflichten gemäss Artikel 97 Absatz 3 AuG auch auf den Bezug von Ergänzungsleistungen auszuweiten, ist dem Grundsatz nach bereits Bestandteil des laufenden Gesetzgebungsprojekts «Personenfreizügigkeit und Zuwanderung: Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung»29. Die Vernehmlassung dazu wurde vom 2. Juli bis 22. Oktober 2014 durchgeführt. Es sind gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die den Datenaustausch zwischen den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden und den Migrationsbehörden ermöglichen: Die gesetzlichen Grundlagen für den Datenaustausch sind ausdrücklich in Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe f AuG und Artikel 26bisELG festgehalten.

Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf zur Missbrauchsbekämpfung beschränkt sich die Datenbekanntgabe dabei auf die bundesrechtlich geregelten, jährlichen Ergänzungsleistungen:

− Es gibt Kantone, die zusätzlich zur AHV/IV rein kantonale Ergänzungsleistungen

ausrichten. Der Bezug von solchen Ergänzungsleistungen soll der Meldepflicht nicht unterstellt werden.

− Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3

Abs. 1 Bst. a ELG) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG). Eine Meldepflicht soll dabei nur für die jährliche Ergänzungsleistung (Geldleistung) eingeführt werden, zumal bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Sachleistung) ein Missbrauch regelmässig ausgeschlossen werden kann.

Der Bundesrat wird die Modalitäten und den Umfang der Datenbekanntgabe näher konkretisieren gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis zu den Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung. Aus Sicht des Bundesrates ist bei der Umsetzung der Pa. Iv. 08.428 dem erwähnten Gesetzesprojekt Rechnung zu tragen.

Angesichts dieser Ausgangslage sind die Vor- und Nachteile der parlamentarischen Initiative gegeneinander abzuwägen. Bei einer allfälligen Umsetzung der parlamentarischen Initiative müssten die oben erwähnten weiteren Elemente berücksichtigt werden (Pa. Iv. 10.485, laufende Teilrevision des AuG betreffend Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung).

29 Abrufbar unter: https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/aktuell/news/2014/ref_2014-07- 02.html