Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
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− eine Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit als religiöse Betreuungs- oder Lehrper-
son oder als Lehrkraft für heimatliche Sprache und Kultur ist grundsätzlich nur möglich, wenn die gesuchstellende Person sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Streichung von Art. 26a Abs. 2 E-AuG);
− Ehegattinnen und Ehegatten, die zu Personen mit Niederlassungs- oder Aufent-
haltsbewilligung nachgezogen werden, müssen sich spätestens bei der Verlängerung ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Bei der Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung genügt die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot (Art. 43 Abs. 1 Bst. b und Art. 44 Abs. 1 Bst. d E-AuG);
− Diese Regelung über den Spracherwerb soll auch für Ehegattinnen und Ehegat-
ten gelten, die zu Personen mit vorläufiger Aufnahme nachgezogen werden (Art. 85 Abs. 7 Bst. d und 7bisE-AuG;
− der Bundesrat muss vor der Festlegung der Personenkreise, die bei der Integrati-
onsförderung zu berücksichtigen sind, die Kantone und Kommunalverbände anhören (Art. 53a E-AuG);
− redaktionelle Anpassungen bei den Artikeln 33 Absatz 5, 43 Absatz 1ter, 83 Ab-
satz 9 und 97 Absatz 3 Buchstabe e E-AuG.
Der Nationalrat hat die Integrationsvorlage mit Beschluss vom 12. März 2014 an den Bundesrat zurückgewiesen. Damit verbunden ist der Auftrag, der Bundesversammlung Änderungsanträge zu den Beschlüssen des Ständerates vorzulegen, welche die in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 beschlossene neue Verfassungsbestimmung umsetzen. Darüber hinaus sollen die Anliegen von fünf hängigen parlamentarischen Initiativen in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden, denen die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte Folge gegeben haben.4 Die parlamentarischen Initiativen wurden in den Jahren 2008 und 2010 eingereicht und haben daher keinen direkten Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 121a BV.
Mit den parlamentarischen Initiativen werden folgende Änderungen im Ausländergesetz verlangt:
− Ersatz der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung bei In-
tegrationsdefiziten (neue Möglichkeit zur Rückstufung);5
− Vereinheitlichung beim Familiennachzug bei Personen mit Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung;6
− Ausschluss des Familiennachzugs beim Bezug von Ergänzungsleistungen;7
4 Der Beschluss lautet wie folgt: «Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, der Bundesversammlung Änderungsanträge zu den Beschlüssen des Ständerates vorzulegen, welche die neue Verfassungsbestimmung zu den jährlichen Höchstzahlen und Kontingenten umsetzen (Art. 121a BV). Der Entwurf hat zudem die Anliegen der parlamentarischen Initiativen 08.406, 08.420, 08.428, 08.450 und 10.485 aufzunehmen, denen die Staatspolitischen Kommission beider Räte Folge gegeben haben.»; vgl. AB 2014 N 307.
5 08.406 Pa. Iv. Müller Philipp Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter
6 10.485 Pa. Iv. Müller Philipp Vereinheitlichung beim Familiennachzug
7 08.428 Pa. Iv. Müller Philipp Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen