Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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Bei anderen involvierten Stellen des Bundes oder der Kantone wie zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht, das Grenzwachtkorps oder die Polizei bleibt ebenfalls ein gewisser Arbeitswand für Vermögenswertabnahmen bestehen.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen zusätzlichen Massnahmen bei der Integrationsvorlage haben keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.

Der Wegfall der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen bei Personen aus dem Asylbereich wirkt sich nur beim Bund aus. Die dadurch angestrebte verstärkte Integration dieser Personengruppe in den Arbeitsmarkt soll jedoch auch bei den Kantonen dazu führen, dass weniger Betreuungs- und Integrationskosten anfallen.

4.3 Ergebnis und Fazit

Den Verlusten durch die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen im Asylbereich stehen Einsparungen des Bundes gegenüber, die durch einen stärkeren Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entstehen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Entwurf zur Änderung des AuG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Er ist mit der Verfassung vereinbar.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Der mit der parlamentarischen Initiative 08.428 (Ziff. 2.2.3) geforderte Einbezug der EL bei der Berechnung der genügenden finanziellen Mittel als Voraussetzung für den Familiennachzug und damit die Entlastung der öffentlichen Finanzen sind zulässige Ziele zur Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK. Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip sind die verschiedenen Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Ziff. 2.2.3).

5.3 Verhältnis zum europäischen Recht

Die erleichterte Zulassung von Personen aus dem Asylbereich zum Arbeitsmarkt ist im Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie 2011/95/EU36, wonach anerkannte Flüchtlinge oder Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben. Mit dieser EU-Regelung erhalten alle Personen mit internationalem Schutzstatus denselben Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die Richtlinie 2011/95/EU ist zwar nicht Bestandteil des Schengen/Dublin-Besitzstands und

36 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (anwendbar ab 21. Dezember 2013)