Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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und genügende finanzielle Mittel voraus. Diese Voraussetzungen gelten allerdings bereits heute auch beim Familiennachzug durch Personen mit Niederlassungsbewilligung: Das Erfordernis für eine angemessene Wohnung ergibt sich indirekt aus der Bedingung, dass die Familie zusammenwohnen muss (Art. 43 Abs. 1 AuG; vgl. auch BGE 119 Ib 81). Das Erfordernis der genügenden finanziellen Mittel ergibt sich aus den geltenden Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe e AuG: Demnach erlöschen die in Artikel 43 AuG enthaltenen Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. In Artikel 62 Buchstabe e AuG wird als Widerrufsgrund der Bezug von Sozialhilfe genannt. Diese Regelungen hat der Bundesrat in die Integrationsvorlage übernommen.

Die vom Initianten vorgeschlagene Vereinheitlichung der Voraussetzungen beim Familiennachzug zu Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AuG) und Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AuG) ist daher im Ergebnis nur gesetzestechnischer Natur und führt zu einer besseren Verständlichkeit der Bestimmungen über den Familiennachzug.

Aus Sicht des Bundesrates kann die parlamentarische Initiative unterstützt werden.

Es gilt zu beachten, dass bei der Umsetzung der vorliegenden parlamentarischen Initiative auch die Initiative 08.428 (Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen; siehe Ziff. 2.2.3) zu beachten ist.

2.3 Bemerkungen zum Integrationsbegriff gemäss Integrationsvorlage und erfolgter Revision BüG

Die Integration bildet sowohl im Ausländer- als auch im Einbürgerungsrecht einen Schlüsselbegriff. Im Rahmen der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes wurden die Integrationskriterien konkretisiert und an jene des Ausländergesetzes angeglichen. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz wurde von den Räten am 20. Juni 2014 verabschiedet.32 Im Rahmen der Integrationsvorlage sollte der mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes angestrebten Harmonisierung des Integrationsbegriffs bei den weiteren Beratungen im Parlament ebenfalls Rechnung getragen werden. Das EJPD wird den Räten zu gegebener Zeit bei Bedarf entsprechende Vorschläge unterbreiten.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Ausländergesetz

Artikel 34 Absatz 6

In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.406 (Ziff. 2.2.1) wird Absatz 6 neu in den Vernehmlassungsentwurf aufgenommen: So sollen Ausländerinnen und Ausländer, denen aufgrund von Integrationsdefiziten die Niederlassungsbewilligung entzogen und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (Art. 63 Abs. 3 V-AuG), eine neue Niederlassungsbewilligung frühestens nach drei Jahren erwerben können, sofern sie dann integriert sind. In Abweichung vom Wortlaut der parlamentarischen Initiative wird auf das Erfordernis der «erfolgreichen Integration» verzichtet, da in Absatz 2 Buchstabe c für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung neu bereits explizit die Integration vorausgesetzt wird.

32 Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG), BBl 2011 2825; Schlussabstimmungstext vom 20. Juni 2014, BBl 2014