Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
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onen zu rechnen (Widerruf oder Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung). Die Integrationsvorlage basiert auf einem so genannten Stufenmodell: Demnach sind die Anforderungen an die Integration umso höher zu setzen, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Dem Spracherwerb kommt dabei eine zentrale Rolle zu.
Gemäss Rückweisungsbeschluss des Parlaments zur Integrationsvorlage werden die Anliegen der parlamentarischen Initiativen in den Vernehmlassungsentwurf aufgenommen, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Integrationsvorlage oder einer anderen Gesetzesvorlage Rechnung getragen wurde. Die Basis für den Vernehmlassungsentwurf ist die vom Ständerat am 11. Dezember 2013 verabschiedete Version der Integrationsvorlage. Nachfolgend wird der Inhalt der parlamentarischen Initiativen kurz dargestellt und aus der Sicht des Bundesrates kommentiert.
2.2.1 Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter (Pa. Iv. 08.406)
Diese parlamentarische Initiative16 verfolgt mehrere Anliegen: Sie verlangt, dass nur integrierten Ausländerinnen und Ausländern eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Zudem soll bei niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern, die integrationsunwillig sind, die Niederlassungsbewilligung entzogen und neu durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden können (Rückstufung von Ausweis C auf Ausweis B). Nach einer erfolgten Rückstufung soll eine erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung frühestens nach drei Jahren möglich sein. Ein weiteres Anliegen der Initiative ist, dass der Anspruch auf Familiennachzug bei Integrationsdefiziten erlischt.
Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nur an integrierte Ausländerinnen und Ausländer (Art. 34 AuG):
Das Anliegen der parlamentarischen Initiative, wonach nur integrierte Ausländerinnen und Ausländer eine Niederlassungsbewilligung erwerben können, entspricht bereits einem Hauptziel der Integrationsvorlage. So setzt der Gesetzesentwurf für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung neu ausdrücklich die Integration der Ausländerinnen oder Ausländer in der Schweiz voraus (Art. 34 Abs. 2 Bst. c E-AuG). Die massgebenden Integrationskriterien, die erfüllt sein müssen, sollen zudem neu ausdrücklich im AuG festgelegt werden (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung; Art. 58a E-AuG). Der Erwerb einer Niederlassungsbewilligung soll demnach gemäss der Integrationsvorlage künftig grössere Integrationsbemühungen voraussetzen. Dies ist Ausdruck des der Integrationsvorlage zugrunde liegenden Stufenmodells: Die Anforderungen an die Integration sind umso höher anzusetzen, je besser der ausländerrechtliche Status der betroffenen Personen ist.
Mit den in der Integrationsvorlage vorgesehenen Änderungen erachtet der Bundesrat das erste Teilanliegen der parlamentarischen Initiative als bereits erfüllt.
Jährlich werden 30 000 bis 40 000 Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingereicht. Aus Praktikabilitäts- und Kostengründen kann die Integration der
16 Eingereicht von NR Müller Philipp am 19. März 2008; nach der positiven Vorprüfung der Initiative im Jahr 2008 durch die SPK stimmte der Nationalrat am 1. Oktober 2010 sowie am 28. September 2012 den Anträgen der SPK zu, die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage um jeweils zwei Jahre zu verlängern.