Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
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auf die hohen EL-Kosten26 ist das Anliegen der parlamentarischen Initiative verständlich, bei den finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen auch den Bezug von Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen.
Genügende finanzielle Mittel als Voraussetzung für den Familiennachzug und damit die Entlastung der öffentlichen Finanzen sind auch zulässige Ziele zur Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK; gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip sind die verschiedenen Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.27
Eine Schlechterstellung beim Familiennachzug von Personen ohne EL, die kein genügendes Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielen können, ist zudem problematisch.
Gegen eine Berücksichtigung der EL beim Familiennachzug sprechen folgende Elemente:
− Aus Sicht der Integration sind Verschärfungen im Hinblick auf den Familiennach-
zug oft kontraproduktiv und erschweren insgesamt den Integrationsprozess.
− Die Regelung hätte in der Praxis nur geringe Auswirkungen aufgrund der für den
Bezug von EL geltenden Karenzfrist (siehe oben) sowie der für den Familiennachzug geltenden Nachzugsfristen (Art. 47 AuG): Der Familiennachzug (Ehegatte oder Kind) ist innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder bei Entstehung des Familienverhältnisses zu beantragen. Für Kinder über 12 Jahre beträgt die Frist 12 Monate. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Familiennachzug nur in Ausnahmefällen gewährt (z.B. Wegfall der notwendigen Betreuung im Herkunftsland wegen Krankheit oder Tod). Es liegt somit im Interesse der ausländischen Person, die ihre Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen möchte, den Familiennachzug so rasch als möglich zu beantragen. Daher wird in der Regel der Familiennachzug bereits erfolgt sein, bevor überhaupt ein Bezug von Ergänzungsleistungen möglich ist.
Ausländische Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung dürften keine Ergänzungsleistungen beziehen.
Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Regelung bei Drittstaatsangehörigen beschränkt sich somit auf jene Fälle, bei denen die nachziehende, ausländische Person bereits EL bezieht und das Familienverhältnis (z.B. Heirat mit Landsfrau bzw. -mann, Geburt eines Kindes) erst während des Bezugs von EL eintritt.
− Der Bundesrat hat nach seinem Bericht vom 4. Juli 2012 über die Personenfreizü-
gigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz28 im Hinblick auf eine bessere Steuerung der Zuwanderung eine Vereinheitlichung der Kriterien für den Nachzug von ausländischen Familienangehörigen geprüft, auch bezüglich der notwendigen finanziellen Mittel. Dabei hat sich gezeigt, dass eine Einschränkung des Familiennachzugs bei Angehörigen von Drittstaaten im Rahmen des verfassungs- und völkerrechtlich Möglichen kaum einen Einfluss auf die Höhe der Zuwanderung hat.
26 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 20. November 2013 «Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf» (in Erfüllung der Postulate Humbel 12.3602, Kuprecht 12.3673 und der FDP-Liberalen Fraktion 12.3677); abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/aktuell/reden/00122/index.html?lang=de&msg-id=51027
27 Vgl. EGMR-Entscheid Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013
28 abrufbar unter: https://www.bfm.admin.ch/dam/data/pressemitteilung/2012/2012-07- 040/ber-br-d.pdf