Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
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auf Familiennachzug neu auch dann erlöschen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht zur Integration gewillt ist (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, nicht gravierende Straffälligkeit).
Aus Sicht des Bundesrates ist eine Ausdehnung der Erlöschensgründe im Sinne des Initianten aus den nachfolgenden Gründen nicht notwendig oder generell abzulehnen:
− Erfolgt bei fehlendem Integrationswille eine Rückstufung von einer Niederlas-
sungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 3 V-AuG), so verliert die betroffene Person bereits dadurch den Anspruch auf Familiennachzug (vgl. Art. 44 AuG; nur Kann-Bestimmung beim Familiennachzug). In solchen Fällen entfaltet die vom Initianten verlangte Ergänzung in Artikel 51 AuG keine Wirkung.
− Pflegekinder (Art. 48 AuG i. V. mit Art. 51 Abs. 2 AuG) haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn in der Schweiz eine Adoption vorgesehen ist, die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind und die Einreise für diesen Aufenthaltszweck rechtmässig erfolgt ist (Art. 48 AuG). Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird die Eignung der künftigen Adoptiveltern von der für die Aufnahme zuständigen kantonalen Behörde sorgfältig geprüft. Die Adoptiveltern müssen in Bezug auf ihre Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftliche Lage und erzieherische Eignung sowie ihre Wohnverhältnisse Gewähr bieten für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes (Art. 5 AdoV19). Angesichts der in dieser Bestimmung bereits festgelegten Voraussetzungen ist die in der Initiative vorgeschlagene Regelung, die den Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Integrationskriterium unterstellt, nicht nötig.
− Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AuG legt ausdrücklich fest, dass der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weiterbesteht, wenn eine erfolgreiche Integration gegeben ist. Gemäss der Integrationsvorlage ist dieser Anspruch weiterhin mit der Pflicht zur Erfüllung der Integrationskriterien verbunden, die nunmehr in Artikel 58a E-AuG aufgeführt werden sollen. Die Ergänzung in Artikel 51 Absatz 2 AuG im Sinne des Initianten erübrigt sich somit auch in solchen Fällen.
2.2.2 Integration gesetzlich konkretisieren (Pa. Iv. 08.420)
Die parlamentarische Initiative20 verlangt, dass das Ausländergesetz dahingehend geändert wird, dass eine Niederlassungsbewilligung generell erst nach einer erfolgreichen Integration gemäss Artikel 34 Absatz 4 AuG erteilt werden kann, das heisst insbesondere wenn die ausländische Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt.Mit anderen Worten: Die Initiative fordert eine Vereinheitlichung des Integrationsbegriffs für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (fünf oder zehn Jahre). Gegenwärtig verlangen das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eine weitergehende Integration der ausländischen Person, wenn diese vorzeitig, also nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz, eine Niederlassungsbewilligung beantragt.
19 RS 211.221.36
20 Eingereicht von NR Pfister Gerhard am 20. März 2008; nach der positiven Vorprüfung der Initiative im Jahr 2008 durch beide SPKs stimmte der Nationalrat am 1. Oktober 2010 sowie am 28. September 2012 den Anträgen seiner SPK zu, die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage um jeweils zwei Jahre zu verlängern.