Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2: Da künftig für den Bund die Möglichkeit zur Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen wegfallen soll, wird in Absatz 2 festgehalten, dass der Bund seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögen (Vermögenswertabnahme) geltend macht. Höhe und Dauer dieser Sonderabgabe hat der Bundesrat festzulegen (Art. 86 Abs. 4 V-AsylG).
Absatz 2bis: Es wird explizit festgehalten, dass sich der Rückerstattungsanspruch der Kantone nach kantonalem Recht richtet. Dies gilt bereits heute schon.
Absatz 3: Die Regelung soll aufgehoben werden, da sich die Verjährungsfristen für den Rückerstattungsanspruch der Kantone nach kantonalem Recht richten. Da der Bund künftig seinen Rückerstattungsanspruch ausschliesslich über eine Sonderabgabe auf Vermögen geltend machen soll, werden die Verjährungsfristen neu direkt in Artikel 87 Absatz 2bisV-AsylG geregelt.
Absatz 4: Die Regelung wird aufgehoben, da sich der Rückerstattungsanspruch des Bundes nach den Artikeln 86 und 87 V-AsylG und jener der Kantone nach kantonalem Recht richten soll.
Artikel 86 Sonderabgabe auf Vermögen
Die Sachüberschrift von Artikel 86 soll neu «Sonderabgabe auf Vermögen» lauten, da die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen aufgehoben werden soll.
Absatz 1: Der Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen soll explizit auf Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erweitert werden. Diese Präzisierung stellt sicher, dass auch bei ausreisepflichtigen Personen Vermögenswerte, deren Herkunft sie nicht nachweisen können, abgenommen werden und zur Rückerstattung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 herangezogen werden können.
Wie bereits nach geltendem Recht dient die Sonderabgabe zur Deckung der Gesamtkosten, welche die rückerstattungspflichtigen Personen sowie die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
Absatz 2: Es wird verdeutlicht, dass die Sonderabgabe auf Vermögen über das Instrument der Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 V-AsylG erfolgen soll.
Absätze 3 und 4: Es wird festgelegt, dass die Pflicht zur Sonderabgabe auf Vermögen längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs dauern soll. Eine analoge Frist gilt heute bei der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen: So besteht eine Sonderabgabepflicht während längsten zehn Jahren seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Der Bundesrat legt die Höhe und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögen fest.
Absatz 5: Die Regelung wird aufgehoben, da die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen abgeschafft werden soll (Ziff. 2.1.2).
Artikel 87
Absätze 1 und 2: Der Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen soll erweitert werden auf Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Siehe dazu die Bemerkungen zu Artikel 86 Absatz 1 V-AsylG.
Absatz 2bis: Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben. Eine