Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 85 Absätze 6 und 7 Buchstabe cbis
Absatz 6: Der Absatz wird aufgehoben, da die bisherige Bewilligungspflicht zur Erwerbstätigkeit für vorläufig Aufgenommene abgeschafft werden soll (Ziff. 2.1.2).
Absatz 7 Buchstabe cbis: In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.428 (Ziff. 2.2.3) wird festgelegt, dass für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme der Familiennachzug ausgeschlossen sein soll, wenn sie Ergänzungsleistungen beanspruchen. Im Unterschied zur parlamentarischen Initiative wird das neue Kriterium in einem separaten Buchstaben cbisgeregelt; zudem beschränkt sich der Vernehmlassungsentwurf auf die bundesrechtlich geregelten, jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Mit diesen Anpassungen wird der laufenden Teilrevision des Ausländergesetzes betreffend Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung Rechnung getragen (Ziff. 2.2.3).
Artikel 85a Erwerbstätigkeit
Die Bestimmung ist neu und regelt die Meldepflicht zur Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen.
Absatz 1: Vorläufig Aufgenommene sollen neu einen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben, sofern orts- und berufsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen gewährt werden gemäss Artikel 22 AuG.
Absatz 2 und 3: Die Arbeitgeber sollen lediglich verpflichtet werden, die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie einen Stellenwechsel vorgängig den zuständigen Behörden des Einsatzortes zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über Identität und Lohn der erwerbstätigen Person, deren Tätigkeit sowie über deren Arbeitsort. Die Arbeitgeber müssen zudem bestätigen, dass sie die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 22 AuG). Mit diesen Regelungen kann ein mögliches Lohn- und Sozialdumping verhindert werden.
Mit der Meldung wird automatisch eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erteilt.
Absatz 4 und 5: Die zuständigen Behörden des Einsatzortes sollen die gemeldeten Lohn- und Arbeitsbedingungen den zuständigen Kontrollorganen, die der Bundesrat zu bezeichnen hat, weiterleiten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle der Angaben ist wichtig, da vorläufig Aufgenommene oft in Tieflohnbranchen mit niedrigen Qualifikationsanforderungen erwerbstätig sind und deshalb speziell zu schützen sind.
Absatz 6: Der Bundesrat kann in einer Ausführungsbestimmung dieses Meldeverfahren näher festlegen.
Zur Berechnung der Sozialhilfepauschale, die der Bund den Kantonen für Personen aus dem Asylbereich entrichtet, muss sichergestellt werden, dass ein Datentransfer in ZEMIS erfolgt. Die Meldung soll wenn möglich über das Internet erfolgen; eine ähnliche Lösung besteht bereits z.B. bei der Meldepflicht von Dienstleistungserbringern aus den EU/EFTA-Staaten für Aufenthalte bis zu 90 Tage im Jahr.
Artikel 88 Sonderabgabe auf Vermögen
Die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen nach Artikel 86 AsylG soll künftig aufgehoben werden (Ziff. 2.1.2). Weiterhin bestehen bleiben sollen jedoch die allgemeine Rückerstattungspflicht nach Artikel 85 AsylG sowie die Möglichkeit zur Vermögenswertabnahme nach Artikel 86 i.V.m. Artikel 87 AsylG. Entsprechend den