Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
solche Regelung findet sich bereits im geltenden Recht zur allgemeinen Rückerstattungspflicht (Art. 85 Abs. 3 AsylG).
Absätze 3 und 4: Diese Bestimmungen werden aufgehoben, da die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen abgeschafft werden soll (Ziff. 2.1.2).
Absatz 5: Wie nach geltendem Recht gilt die Regelung nur für asylsuchende oder schutzbedürftige Personen. Damit soll ein Anreiz für diese Personen geschaffen werden für eine möglichst rasche Ausreise; sie befinden sich in einem laufenden Asylverfahren.
Neu soll festgehalten werden, dass ein Gesuch um Rückerstattung von sichergestellten Vermögenswerten vor der Ausreise eingereicht werden muss. Heute fehlt eine solche Regelung und kann in der Praxis zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen: Da keine Frist für die Gesuchseinreichung gilt, kann noch Jahre nach der erfolgten Ausreise ein Gesuch aus dem Ausland gestellt werden.
Artikel 115 Buchstabe c, 116a sowie 117
Diese Bestimmungen werden aufgehoben, da die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen abgeschafft werden soll (Ziff. 2.1.2).
Übergangsbestimmungen
Für Verfahren und offene Forderungen bei der Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AuG), die bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Asyl- und Ausländergesetzes hängig sind, soll das bisherige Recht gelten.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Auswirkungen beim Bund
Der Bund hat in den letzten fünf Jahren aus der Sonderabgabe durchschnittliche Bruttoeinnahmen von rund 6,1 Millionen Franken pro Jahr erzielt. Rund 40% der Bruttoeinnahmen entfallen auf vorläufig Aufgenommene (rund 2,4 Millionen Franken) und rund 60% auf Asylsuchende und Schutzbedürftige (rund 3,7 Millionen Franken).
Die Nettoeinnahmen belaufen sich auf rund 4 Millionen Franken, die bei Wegfall der Sonderabgabe dem Bund entgehen. Werden durch diese Massnahmen zur Erleichterung der Integration in den Arbeitsmarkt jedoch 230 Personen pro Jahr zusätzlich erwerbstätig, sind die Einsparungen in der Sozialhilfe für den Bund höher als die heute erzielten jährlichen Nettoeinnahmen.
Heute erfolgen rund 200 Vermögenswertabnahmen pro Jahr. Die Einnahmen daraus belaufen sich auf unter 400 000 Franken. Diesen Einnahmen wird ein Aufwand für die Verwaltung dieser Vermögenswertabnahmen von schätzungsweise rund 120 000 Franken (Personal- und Arbeitsplatzkosten) beim SEM gegenüberstehen.
Zudem muss bei Beibehaltung der Vermögenswertabnahme bei gleichzeitiger Aufhebung der Sonderabgabe die bisherige Datenverarbeitung angepasst werden, da heute die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme durch ein gemeinsames Datenverarbeitungssystem erfolgt. Dieses einzig aufrechtzuerhalten für 200 Vermögenswertabnahmen ist zu kostspielig. Es soll deshalb für die Verwaltung der Vermögenswertabnahmen eine einfachere Datenbanklösung gewählt werden.