Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
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Die Initiative verlangt zudem zu prüfen, ob weitere Kriterien für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestimmt werden können für ausländische Personen, die extremistische oder fundamentalistische Ansichten vertreten, die sich mit unserem freiheitlichen Rechtsstaat und unserer Demokratie nicht vereinbaren lassen (z. B. ein Ausländer, der seine Kinder zu einer ungewollten Ehe zwingen will).
Der Bundesrat hat grundsätzlich Verständnis für die beiden Anliegen der parlamentarischen Initiative. Nach seiner Auffassung besteht hier allerdings kein zusätzlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf, da bereits das geltende Recht in diesem Bereich Regelungen vorsieht oder die Anliegen bereits Eingang in die Integrationsvorlage gefunden haben:
− Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Die Integrationsvorlage sieht neu vor,
dass Ausländerinnen und Ausländern eine Niederlassungsbewilligung nur erteilt werden kann, wenn sie integriert sind (Art. 34 Abs. 2 Bst. c E-AuG). Die zu erfüllenden Integrationskriterien sollen zudem in Artikel 58a E-AuG festgelegt werden: So gelten Ausländerinnen und Ausländer als integriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten, die Werte der Bundesverfassung respektieren, über die erforderlichen Sprachkompetenzen verfügen und grundsätzlich am Wirtschaftsleben teilnehmen. Der Bundesrat wird in den Ausführungsbestimmungen festlegen müssen, welche Sprachkompetenzen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich sind (Art. 58a Abs. 2 E-AuG).
− Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Nach dem geltenden Recht kann eine
Niederlassungsbewilligung bereits widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet, die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) oder wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Bst. b AuG mit Verweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG). In der Ausführungsverordnung wird konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem zu bejahen ist bei terroristischen oder extremistischen Handlungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. c VZAE21).
Zudem wurden in Bezug auf Zwangsheiraten strengere Massnahmen auf strafrechtlicher Ebene getroffen; diese stellen seit dem 1. Juli 201322 eine explizite Strafnorm dar. Artikel 181a des Strafgesetzbuchs sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Verantwortlichen einer Zwangsheirat vor. Gemäss den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs werden auch Personen bestraft, die eine solche Straftat im Ausland begangen haben.
2.2.3 Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen (Pa. Iv. 08.428)
Die parlamentarische Initiative23 sieht vor, dass der Familiennachzug zu Personen mit Aufenthaltsbewilligung, Kurzaufenthaltsbewilligung oder mit einer vorläufigen Aufnahme gesetzlich ausgeschlossen wird, wenn Ergänzungsleistungen (EL) beansprucht
21 SR 142.201
22 Mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten wurde die Zwangsheirat ausdrücklich unter Strafe gestellt; AS 2013 1035; BBl 2011 2185
23 Eingereicht von NR Müller Philipp am 28. Mai 2008; nach der positiven Vorprüfung der Initiative im Jahr 2008 und 2009 durch beide SPKs stimmte der Nationalrat am 28. März 2011 sowie am 22. März 2013 den Anträgen seiner SPK zu, die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage um jeweils zwei Jahre zu verlängern.