Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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Gesuchstellenden nicht systematisch und umfassend geprüft werden. Ein solches Vorgehen wurde auch in der Vernehmlassung zur Integrationsvorlage von den Kantonen abgelehnt. Der Entscheid über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll sich daher in erster Linie auf die vorhandenen Akten stützen. Im Rahmen der mit der Integrationsvorlage neu vorgesehenen Meldepflichten werden die zuständigen Behörden künftig vermehrt Informationen erhalten, die auf Integrationsdefizite schliessen lassen. Es wird den Behörden damit leichter fallen, das Kriterium der Integration im Einzelfall zu beurteilen. Zudem steht es ihnen jederzeit frei, bei Bedarf zusätzliche Angaben von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einzufordern.

Widerruf von Niederlassungsbewilligungen (Art. 63 AuG):

Ein weiteres Anliegen der parlamentarischen Initiative ist, dass bei niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern, die integrationsunwillig sind, die Niederlassungsbewilligung entzogen und neu durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann (Rückstufung von Ausweis C auf Ausweis B). Nach einer Rückstufung soll eine erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung frühestens nach drei Jahren möglich sein.

Nach geltendem Recht ist der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur dann zulässig, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 63 AuG erfüllt ist. Mangelnde Sprachkenntnisse oder «abweichende Wertvorstellungen» beispielsweise stellen die Gültigkeit einer Niederlassungsbewilligung noch nicht in Frage. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom Februar 2008 die Beschwerde eines seit Langem in der Schweiz lebenden, aber wenig integrierten Ausländers (minimale Kenntnisse der deutschen Sprache, traditionelle Anschauungen seines heimischen Kulturkreises und seiner Religion), dessen Niederlassungsbewilligung vom Kanton St. Gallen entzogen wurde und der in seinen Herkunftsstaat weggewiesen wurde, gutgeheissen.17 Zudem geht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht an, dass die Behörden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter dem geltenden Recht in Betracht ziehen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegeben sind.18

Aus Sicht des Bundesrates ist die vom Initianten vorgeschlagene «Niederlassungsbewilligung auf Probe» abzulehnen. Durch gezielte Anpassungen des Ausländergesetzes im Rahmen der Integrationsvorlage wird bereits bei der Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung der Fokus stärker auf die Integration gelegt. Ausgehend vom Grundsatz, dass Integration ein fortschreitender Prozess ist und mit einer besseren Rechtsstellung verbunden werden soll, steht die vorgeschlagene Rückstufung der Bewilligungsart im Widerspruch zum Stufenmodell Integration. Sie widerspricht auch dem Grundsatz, wonach die Niederlassungsbewilligung unbefristet gilt und nicht mit Bedingungen verbunden ist.

Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug (Art. 51 AuG)

Mit der parlamentarischen Initiative wird weiter eine Ergänzung der Gründe verlangt, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen: Neben den bestehenden Widerrufsgründen nach Artikel 62 (z.B. missbräuchliches Verhalten im ausländerrechtlichen Verfahren, Freiheitsstrafe, Sozialhilfeabhängigkeit) soll der Anspruch

17 ATF 134 II 1

18 cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_254/2010 du 15 juillet 2010 consid. 4.3