Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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2.2.4 Mehr Handlungsspielraum für die Behörden (Pa. Iv. 08.450)

Die parlamentarische Initiative30 möchte das Ausländergesetz dahingehend anpassen, dass die Behörden eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit jederzeit widerrufen können.

Nach dem geltenden Recht kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, einzig widerrufen werden bei längerfristigen Freiheitsstrafen, schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ist der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen jedoch nicht mehr zulässig (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 62 Bst. b AuG).

Durch die Aufhebung dieser Bestimmung (Art. 63 Abs. 2 AuG) haben die Behörden einen Handlungsspielraum, der ihnen ermöglicht, die Niederlassungsbewilligung einer Personen, die dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, auch dann zu widerrufen, wenn diese seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz lebt. Da es sich bei Artikel 63 Absatz 1 AuG um eine Kann-Bestimmung handelt, bleibt es den zuständigen Behörden unbenommen, bei unverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit (z.B. infolge Scheidung, Invalidität) auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, müssen die Behörden immer noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Dieser verlangt, dass die getroffene Massnahme angemessen und notwendig ist, um das angestrebte Ziel des öffentlichen oder privaten Interesses zu erreichen. Dieser Grundsatz ist allgemein in Artikel 5 Absatz 2 BV festgehalten und leitet sich ebenfalls aus Artikel 96 AuG sowie Artikel 8 EMRK ab. Bei der entsprechenden Prüfung müssen die Behörden insbesondere die Aufenthaltsdauer der ausländischen Person in der Schweiz berücksichtigen.

Aus Sicht des Bundesrates kann die parlamentarische Initiative unterstützt werden.

2.2.5 Vereinheitlichung beim Familiennachzug (Pa. Iv. 10.485)

Die parlamentarische Initiative31 verlangt, die Anforderungen beim Familiennachzug bei Personen mit Niederlassungsbewilligung an jene von Personen mit Aufenthaltsbewilligung anzupassen: Personen mit Niederlassungsbewilligung sollen ihre Familienangehörigen somit nur dann in die Schweiz nachziehen dürfen, wenn sie ebenfalls über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und die Familie keine Sozialhilfe beansprucht.

Das geltende Recht setzt nur beim Familiennachzug durch Personen mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich eine «bedarfsgerechte Wohnung»

30 Eingereicht von NR Müller Philipp am 22. September 2008; nach der positiven Vorprüfung der Initiative im Jahr 2009 durch beide SPKs stimmte der Nationalrat am 18. März 2011 und am 22. März 2013 den Anträgen seiner SPK zu, die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage jeweils um zwei Jahre zu verlängern.

31 eingereicht von NR Müller Philipp am 23. September 2010; nach der positiven Vorprüfung der Initiative im Jahr 2011 durch beide SPKs stimmte der Nationalrat am 22. März 2013 dem Antrag seiner SPK zu, die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage um zwei Jahre zu verlängern.