Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Inhalt der Vorlage zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration; 13.030)
Am 8. März 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration; 13.030)1 verabschiedet (nachfolgend: Integrationsvorlage). Durch gezielte Anpassungen der Zulassungs- und Aufenthaltsregelungen sowie der bereits bestehenden Integrationsbestimmungen nach dem bewährten Grundsatz des «Fördern und Fordern» soll die Integration verbindlicher gestaltet und damit die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf ihre Integration aktiver eingefordert werden.
Ausländerinnen und Ausländer sollen die Niederlassungsbewilligung nur noch erhalten, wenn sie integriert sind. Der Gesetzesentwurf definiert neu klare Integrationskriterien, die es im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu erfüllen gilt. Weitere Neuerungen sind z.B. Spracherfordernisse im Bereich des Familiennachzugs, die gesamtschweizerische Einführung der Erstinformation für neuzuziehende Ausländerinnen und Ausländer, die Harmonisierung der Anwendung von Integrationsvereinbarungen sowie der Ausbau der bestehenden Meldepflichten und Widerrufsgründe für Aufenthaltsbewilligungen bei Integrationsdefiziten.
Mit der Integrationsvorlage sollen aber auch die Integrationsbemühungen von Ausländerinnen und Ausländern besonders berücksichtigt werden. Eine erfolgreiche Integration soll durch positive Anreize begünstigt werden, insbesondere durch eine Verbesserung des ausländerrechtlichen Status: Ausländerinnen und Ausländer sollen daher gemäss der Vorlage des Bundesrates nach einem Aufenthalt von zehn Jahren neu einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der ordentlichen Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn sie in der Schweiz integriert sind.
Die Integrationsvorlage definiert weiter die Aufgaben von Bund und Kantonen bei der Integrationsförderung klarer und verstetigt den bereits bewährten Regelstrukturansatz: Integration soll primär beispielsweise in der Schule, in der Ausbildung, im Beruf, im Gesundheitsbereich und vor Ort im Quartier erfolgen. Mit der Anpassung weiterer Erlasse2 auf Bundesebene wird die Integrationsförderung als Querschnittsaufgabe privater und öffentlicher Akteure stärker verankert. Die spezifische Integrationsförderung soll bestehende Lücken durch entsprechende Programme und Projekte schliessen; insbesondere soll auch der Schutz vor Diskriminierung verbessert werden.
1.2 Beschlüsse des Parlaments zur Integrationsvorlage und Auftrag an den Bundesrat
Der Ständerat stimmte der Integrationsvorlage des Bundesrates in der Wintersession 2013 als Erstrat mit wenigen Änderungen zu.3 Er hat folgende Anpassungen vorgenommen:
− kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufent-
halt von 10 Jahren in der Schweiz (Art. 34 Abs. 2 E-AuG, Einleitungssatz);
1 BBl 2013 2397
2 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002, SR 412.10; Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, SR 700; Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20; Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982, SR 837.0
3 Vgl. Fahne Wintersession 2013 Beschluss Ständerat; abrufbar unter: http://www.parlament.ch/sites/doc/CuriaFolgeseite/2013/20130030/S11%20D.pdf