Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderungen im Asylgesetz werden die Sachüberschrift und der Wortlaut von Absatz 1 angepasst.

Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie des 10. Kapitels des Asylgesetzes bleiben weiterhin anwendbar.

Ebenfalls anwendbar ist Artikel 112a AsylG: Demnach beginnt während eines Rechtsmittelverfahrens die Verjährung von finanziellen Ansprüchen des Bundes gegenüber Subventions- oder Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern nicht oder steht still, falls sie begonnen hat. Diese Regelung wurde mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 eingeführt und ist seit dem 1. Februar 2014 in Kraft.35 Die Regelung zur Hinderung bzw. zum Stillstand der Verjährung muss selbstverständlich auch anwendbar sein bei finanziellen Ansprüchen des Bundes gegenüber vorläufig Aufgenommenen. Im Rahmen der Revision des Asylgesetzes wurde die notwendige Anpassung von Artikel 88 AuG versehentlich vergessen.

In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Sonderabgabe auf Vermögen bei vorläufig Aufgenommenen längstens zehn Jahre seit der Einreise dauert. Der Bundesrat kann wie bereits heute eine kürzere Dauer vorsehen (Art. 86 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2).

Artikel 97 Absatz 3 Buchstaben f und g

Nach dem geltenden Recht besteht gegenüber den Ausländerbehörden eine Meldepflicht bei Eröffnung von Strafuntersuchungen, zivil- und strafrechtlichen Urteilen, Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung, dem Bezug von Sozialhilfe oder dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 97 Abs. 3 Bst. a–e AuG).

In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.428 (Ziff. 2.2.3) sollen diese Meldepflichten nach Artikel 97 Absatz 3 AuG erweitert werden: In Buchstabe f wird neu eine Meldepflicht statuiert bei Bezug von Ergänzungsleistungen. Im Unterschied zur parlamentarischen Initiative wird im Vernehmlassungsentwurf das neue Kriterium in einem separaten Buchstaben f geregelt; zudem beschränkt er sich auf die bundesrechtlich geregelten, jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Mit diesen Anpassungen wird der laufenden Teilrevision des Ausländergesetzes betreffend Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung Rechnung getragen (Ziff. 2.2.3).

Aufgrund der obgenannten Änderung sowie der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Meldepflicht gegenüber den Ausländerbehörden bei Bezug von Arbeitslosentschädigung (Art. 97 Abs. 3 Bst. e AuG) ist weiter eine gesetzestechnische Anpassung notwendig: Die gemäss Integrationsvorlage vorgesehene Meldepflicht bei anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach Artikel 58a hindeuten, ist neu in Buchstabe g zu regeln.

Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben f und g

Widerhandlungen des Arbeitgebers gegen die gemäss Vernehmlassungsentwurf neu vorgesehene Meldepflicht nach Artikel 85a sollen bestraft werden. So wird Artikel 120 Absatz 1 AuG dahingehend ergänzt, dass ein Arbeitgeber mit Busse bestraft wird, wenn er die Meldepflicht zur Erwerbstätigkeit nach Artikel 85a V-AuG verletzt, die Kontrollen verweigert sowie die mit der Meldung verbundenen Bedingungen nicht

35 AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325