Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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Im Übrigen soll im Rahmen der Integrationsvorlage die Unterscheidung zwischen «guter», «erfolgreicher» Integration usw. generell abgeschafft werden: Sind die Integrationskriterien nach Artikel 58a E-AuG im Einzelfall erfüllt, gilt die Ausländerin oder der Ausländer als integriert.33

Artikel 43 Absätze 1 und 1bis

In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 10.485 (Ziff. 2.2.5) werden die Voraussetzungen für Personen mit Niederlassungsbewilligung, die ihre ausländischen Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen wollen, jenen von Personen mit Aufenthaltsbewilligung angeglichen. Neu wird in Absatz 1 Buchstaben b und c explizit das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung und der genügenden finanziellen Mittel (kein Bezug von Sozialhilfe) aufgenommen. Weiter wird analog zu Artikel 44 E-AuG die Formulierung im Einleitungssatz und in Absatz 1bisangepasst. Mit diesen Änderungen werden die beiden Bestimmungen lediglich formal angeglichen. Wie nach dem geltenden Recht besteht bei Personen mit Niederlassungsbewilligung auch künftig für die Familienangehörigen ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

Überdies ergibt sich aus der obgenannten parlamentarischen Initiative in Kombination mit der Initiative 08.428 (Ziff. 2.2.3), dass für Personen mit Niederlassungsbewilligung der Familiennachzug ebenfalls ausgeschlossen sein soll, wenn sie Ergänzungsleistungen beanspruchen. Daher soll das Kriterium hier in den Vernehmlassungsentwurf aufgenommen werden. Im Unterschied zur parlamentarischen Initiative 08.428 wird es in einem separaten Buchstaben d geregelt; zudem beschränkt sich der Vernehmlassungsentwurf auf die bundesrechtlich geregelten, jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Mit diesen Anpassungen wird der laufenden Teilrevision des Ausländergesetzes betreffend Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung Rechnung getragen (Ziff. 2.2.3). Sie haben zur Folge, dass das Erfordernis der Sprachkenntnisse neu in Buchstabe e zu regeln ist (gesetzestechnische Anpassung).

Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 3

In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.428 (Ziff. 2.2.3) wird in Absatz 1 neu festgelegt, dass für Personen mit Aufenthaltsbewilligung der Familiennachzug ausgeschlossen sein soll, wenn sie Ergänzungsleistungen beanspruchen. Im Unterschied zur parlamentarischen Initiative wird das neue Kriterium in einem separaten Buchstaben d geregelt; zudem beschränkt sich der Vernehmlassungsentwurf auf die bundesrechtlichen jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Mit diesen Anpassungen wird der laufenden Teilrevision des Ausländergesetzes betreffend Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung Rechnung getragen (Ziff. 2.2.3). Sie haben zur Folge, dass das Erfordernis der Sprachkenntnisse neu in Buchstabe e geregelt wird (gesetzestechnische Anpassung).

In Absatz 3 wird neu die Formulierung «besonderer Integrationsbedarf gemäss Art. 58a» gewählt. Im Rahmen der Beratung der Integrationsvorlage hat der Ständerat beschlossen, im Gesetzesentwurf die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung «ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses» zu ersetzen mit «besonderer

33 Siehe auch Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration),