Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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mittlerweile über die Verordnung vom 21. Januar 199110 über die Wasser- und
Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZW) ge-
schützt. Von den Gebieten, die gemäss den Ramsar-Kriterien nationale Bedeutung erreichen, sind heute 25 von gut 40 Potenzialgebieten unter Schutz. In den letzten 30 Jahren seit der Inventarisierung dieser Gebiete haben sich die Verhältnisse betreffs
der Raumnutzung der Vögel geändert, sodass für die weitere Schutzgebiete-
Ausscheidung und -Anpassung eine Überprüfung des Inventars notwendig ist.
Artikel 3 Absatz 1 Grundsätze Die Hoheit zur Regelung der Jagd und des Nutzungsrechts an Wildtierbeständen (Jagdregal) befindet sich bei den Kantonen. Dabei bewegen sich die Kantone in einem vom JSG vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Artikel 3 und 4 des geltenden JSG regeln die Rechte imd Pflichten, die den Kantonen bei dieser Aufgabe zustehen (z.B. Festlegung des Jagdsystems), respektive auferlegt sind (z.B. Sicherstellung der
natürlichen Verjüngung mit standortgemässen Baumarten im Wald). Neu soll Artikel 3 Absatz 1 dahingehend ergänzt werden, dass die Kantone die Jagdplanung -
soweit erforderlich - untereinander koordinieren. Damit sollen aufgrund der in den letzten Jahrzehnten gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse die interkantonale
Koordination der Jagdplanung verbindlich geregelt werden, soweit dies die zielfüh-
rende Bestandsregulation der Wildtiere erfordert. Dies ist insbesondere bei Tierarten wie dem Rothirsch oder dem Wildschwein der Fall, die grosse Raumansprüche haben und weite, saisonale Wanderungen durchführen. Solche Tierarten machen
auch vor Kantonsgrenzen nicht Halt und sind oft nur durch eine interkantonal koordinierte Jagd in nach wildtierbiologischen Kriterien definierten Bewirtschaftungs-
räumen (Wildräumen) gezielt und effektiv regulierbar. Auch im Zusammenhang mit
der Wildschadensverhütung muss die Jagd auf der Basis solcher Wildräume koordi-
niert geplant und durchgeführt werden, um optimale Regulationswirkung auf einen Bestand zu entfalten (Vollzugshilfe Wald und Wild, 201011).
Dem Bund steht gemäss Verfassungsauftrag eine umfassende Gesetzgebungskompe-
tenz bezüglich dem Regeln des Arten- und Umweltschutzes sowie des Tierschutzes zu (Art. 74, 78, 79 und 80 BV). Somit fällt auch das Regeln des Tierschutzes auf der Jagd in den Kompetenzbereich des Bundes. Im Rahmen der Revision der JSV im 2012 wurden die aus Sicht des Bundes wichtigsten Tierschutzaspekte auf der Jagd in
einem neuen Artikel 2b i sJSV geregelt. Neu soll deshalb folgerichtig die Berücksich-
tigung des Tierschutzes bei der Regelung und Planung der Jagd in Artikel 3 Absatz 1 als grundsätzliche Verpflichtung der Kantone im Gesetz verankert werden. Mit den beiden Ergänzungen im Artikel 3 Absatz 1 wird eine wichtige Basis für eine moderne Jagdplanung und -ausübung gelegt.
Artikel 3 Absatz 2 Grundsätze Die Änderungen in Artikel 3 Absatz 2 der Vorlage ist im Zusammenhang mit der umfassenden Neuregelung von Artikel 4 zu verstehen. An dieser Stelle bedarf es
einführend einer Anmerkung zu den Begriffen „Jagdprüfung" und „Jagdberechti-