Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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gesetzbuches sind nicht anwendbar, wenn eine Regelung des Nebenstrafrechts eigene, spezielle Bestimmungen enthält.

In der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs 2007 (BBl 1999 II 1979) wurde das Parlament eingeladen, die Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen. Damit wurde die Wiedereinführung des Verbots des bedingten Vollzugs von Nebenstrafen wie beispielsweise des Entzugs der Jagdberechtigung in keiner Weise ausgeschlossen, sofern handfeste objektive Gründe die Notwendigkeit einer solchen Massnahme nahelegen. Der hier vorgeschlagene bedingungslose Entzug der Jagdberechtigung stärkt den Vollzug der Bestimmungen des JSG. Es ist nicht annehmbar, dass eine Person, die ein Vergehen im Sinne von Artikel 17 JSG begangen hat, trotz einer strafrechtlichen Verurteilung dank einer bedingten Strafe die Jagd weiterhin ausüben kann. Dies würde die Glaubwürdigkeit des Strafrechtssystems beeinträchtigen.

Artikel 24 Absätze 2 bis 4 Vollzug durch den Bund

Das JSG von 1986 sieht in Artikel 25 Absatz 1 vor, dass die Kantone das Gesetz unter der Aufsicht des Bundes vollziehen und alle Bewilligungen erteilen, für die nach dem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Für den Vollzug durch den Bund ist der Bundesrat zuständig, welcher die Ausfiihrungsbestimmungen erlässt (Art. 24 JSG). Der Bundesrat ist diesem Auftrag nachgekommen und hat am 2. Februar 2000 im Zuge der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, welches seit dem 1. März 2000 in Kraft ist (AS 2000 703), einen Artikel 15a in die Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) eingefügt. Artikel 15a JSV lautet wie folgt:

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG).

In einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung für das Abschiessen von Mäusebussarden auf dem Gelände des Flughafens Zürich zur Bekämpfung von Vogelschlagrisiken (Verwaltungsgericht Kanton Zürich, Urteil vom 21. Januar 2015, VB. 2014.00351 zitiert in URP 1/2016, S. 44) anerkannte das Gericht, dass die kantonale Behörde für die Erteilung einer Abschussbewilligung zuständig ist, um das Vogelschlagrisiko beim Betrieb des Flughafens zu vermindern. Allerdings ist die kantonale Behörde verpflichtet, zuvor die Bundesbehörde anzuhören, die für den Vollzug der Luftfahrtgesetzgebung zuständig ist. Dies wurde im konkreten Fall unterlassen. Unter anderem hielt das Gericht fest, dass Artikel 15a JSV im betrachteten Fall nicht anwendbar ist, denn dieser regelt die Koordination der Entscheidbefugnisse auf Bundesebene, aber nicht zwischen Bund und Kantonen (E 3.2.3). Weder die Luftfahrt- noch die Jagdgesetzgebung sehen für die Erteilung einer Abschussbewilligung zur Bekämpfung von Vogelschlagrisiken während der Betriebsphase eines Flughafens ein konzentriertes Entscheidverfahren vor.

In einem Kommentar zu diesem Urteil vom 21. Januar 2015 wurde vorgeschlagen, die Regelung der Zuständigkeiten in Artikel 15a JSG auf die Ebene des Jagdgesetzes zu überführen und so die Zusammenarbeit der Fachstellen (Bundesamt für