Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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dass eine kantonale Jagdfähigkeitsprüfung nicht gesamtschweizerisch anerkannt werden könnte. Der Bundesrat wurde beauftragt zu prüfen, wie durch eine Revision des Jagdgesetzes künftig kantonale Jagdfähigkeitsprüfungen zur gesamtschweizerisehen Anerkennung führen können. Bereits 1999 hat das Bundesparlament einen sehr ähnlichen Auftrag verabschiedet (Postulat Bieri, 98.3267 „Gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen").
1.2 Beantragte Neuregelungen
Eigentliches Kernstück dieser Vorlage ist die Erleichterung der Bestandsregulierung gewisser geschützter Tierarten über die Anpassung des Artikels 7 JSG gemäss der Motion Engler. Neu ist in Absatz 2 explizit von Eingriffen in Beständen geschützter Tierarten die Rede, und nicht mehr vom Abschuss einzelner Tiere geschützter Arten. Zudem werden die Gründe, die eine Bestandsregulierung ermöglichen, mit „grossem Schaden" und „erheblicher Gefährdung von Menschen" erweitert. Der Artikel 12 Absatz 4 JSG, der die Regulierung von Beständen geschützter Tierarten bei denselben Tatbeständen ermöglicht, kann damit gestrichen werden. Mit dieser Regelung über Artikel 7 JSG statt Artikel 12 JSG entfällt die Verpflichtung der Kantone zürn Nachweis eines konkreten Schadens. Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, nach Anhörung des zuständigen Bundesamts für Umwelt (BAFU), Konflikte zwischen den Ansprüchen gewisser geschützter Arten und den Interessen der Bevölkerung frühzeitig durch bestandsregulierende Eingriffe zu entschärfen. Welche Arten unter diese Bestimmung fallen, entscheidet der Bundesrat in der Jagdverordnung, oder ausnahmsweise das Bundesparlament über die Nennung der Arten und der Regulationszeiträume in Artikel 7 Absatz 3 JSG.
Durch das Aufnehmen der beiden geschützten Tierarten Steinbock und Wolf im Artikel 7 Absatz 3 JSG ist die Steuerung der Bestandsentwicklung dieser Tierarten durch regulative Eingriffe explizit vorgesehen. Damit der Artenschutz gewährleistet bleibt, wird der Bundesrat in der Jagdverordnung die notwendigen Bestimmungen erlassen. Der Zeitraum der Regulierung beim Steinbock wird um zwei Wochen verlängert, somit können die Kantone bereits ab Mitte August vor der Hochjagd im September den Abschuss erlauben.
Artikel 12 Absatz 2 JSG, der jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere erlaubt, wird mit dem Tatbestand der „konkreten Gefährdung von Menschen" ergänzt. Damit können beispielsweise einzelne Bären, die ihre natürliche Scheu verloren haben und sich trotz Vergrämungsmassnahmen wiederholt in Dörfern zur Futtersuche begeben und so zum Risiko werden, abgeschossen werden.
Im ganzen Erlass wird „Jagdbanngebiete" durch „Wildtierschutzgebiete" ersetzt. Die Begriffsänderung trägt der Bedeutung dieser für den Erhalt der Biodiversität insgesamt wertvollen, nationalen Schutzgebiete Rechnung.
Die Grundsätze für eine zeitgemässe Jagdplanung werden in Artikel 3 JSG durch zwei neue Verpflichtungen ergänzt: die Berücksichtigung von Tierschutzanliegen und die interkantonale Koordination. Geklärt wird zudem das Verhältnis zwischen der Jagdberechtigung und der Jagdprüfung. Die Jagdberechtigung ermöglicht die Ausübung der Jagd in einem bestimmten Kanton. Deren Erteilung ist Sache der Kantone, die gemäss der Bundesverfassung das Jagdregal innehaben. Die bestandene Jagdprüfung ist Kernvoraussetzung für das Erteilen einer Jagdberechtigung. Neu gibt der Bund den Kantonen die Prüfungsgebiete im Arten- und Lebensraumschutz, im Tierschutz, sowie im Umgang mit Waffen einschliesslich der Treffsicherheit vor.