Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Das Aussetzen von Haus- oder Nutztieren ist gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200512 (TSchG) verboten. Trotzdem gelangen immer wieder Haus- oder Nutztiere in die freie Wildbahn. Mit der Möglichkeit zur ganzjährigen Jagdbarkeit erhalten die Kantone die Handhabe, verwilderte Hausziegen, Schafe, Hauskatzen oder Hunde zu entfernen bevor sich Bestände bilden oder sich diese Tiere mit Wildtieren hybridisieren.

In Artikel 5 Absatz 5 JSG wird die Zustimmung des UVEK durch die Anhörung des BAFU ersetzt. Neu sollen die Kantone nach Anhörung des BAFU die Kompetenz erhalten, die erforderlichen Einzelfallentscheidungen in eigener Verantwortung zu fällen. Die zuständigen kantonalen Fachämter für das Wildtiermanagement sind mit der Beratung durch das zuständige Fachamt des Bundes befähigt, Entscheide in einem politisch exponierten Umfeld auf fachlicher Basis zu treffen.

Artikel 7 Artenschutz und Regulierung von Beständen geschützter Tierarten

Im 3. Abschnitt des Jagdgesetzes sind unter dem Überbegriff „Schutz" das Schutzkonzept des Gesetzes und entsprechend die wichtigsten Aufgaben des Bundes umschrieben. Artikel 7 Absatz 1 JSG regelt den Artenschutz. Alle einheimischen Tierarten nach dem Geltungsbereich des Gesetzes, die nicht nach Artikel 5 JSG zu einer jagdbaren Tierart gehören, sind geschützt. Artikel 7 Absatz 2 JSG bildet die Grundlage für die Bestandsregulierung von geschützten Arten. Heute fällt nur der Steinbock unter diesen Absatz. Gemäss der Motion Engler sollen neu auch Wolfbestände unter Artikel 7 JSG regulierbar sein und die Gründe für die Regulierung erweitert werden. Damit bekommt der Aspekt der Bestandsregulierung mit der vorliegenden Revision eine umso grössere Bedeutung. Entsprechend wird die Sachüberschrift des Artikels mit „... und Regulierung von Beständen geschützter Tierarten" erweitert.

Die Motion Engler beauftragt den Bundesrat, den Artikel 7 so anzupassen, dass die Bestandsregulierung bei Wolfspopulationen möglich wird. Ständerat Engler argumentiert, dass das Jagdgesetz an die heutige Situation angepasst werden muss, eine Regulierung also bereits dann möglich sein muss, wenn sich Rudel bilden und sich ein Wolfsbestand zu etablieren beginnt. Diese neue Herangehensweise hat zum Ziel, dass einerseits die Auswirkungen von Wölfen auf Nutztiere und Wildtiere begrenzt und andererseits aber auch die Akzeptanz in der Bevölkerung und in der Landwirtschaft erhalten oder erhöht werden. Wo in einer Region künftig Wolfsrudel umherstreifen und diese trotz zumutbaren Schutzmassnahmen Schäden an Nutztieren anrichten oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, müssen Wolfsabschüsse möglich sein, und zwar bevor Konfliktsituationen eskalieren, d.h. nicht erst nachdem eine bestimmte Schadenshöhe erreicht, oder eine konkrete Gefahr für Menschen eingetreten ist.

In Umsetzung der Motion Engler wird Artikel 7 Absatz 2 JSG im Buchstabe b mit den Regulierungsgründen „grosser Schaden" und „konkrete Gefährdung von Menschen" erweitert. Die Begriffe „grosser Schaden" und „konkrete Gefährdung vom Menschen" werden im Artikel nicht definiert. Der dem Jagdgesetz zugrundeliegende Begriff des Wildschadens, des Schadens der durch Wildtiere verursacht wird, ist grundsätzlich relativ offen und bezieht sich auf Schäden an Menschen, Tieren oder

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