Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Erteilung von Jagdberechtigungen fest. In der entsprechenden Botschaft des Bundesrates wurde zu dieser Bestimmung präzisiert, dass anlässlich einer solchen Jagdprüfung ausgewiesen werden muss, dass man „die Jagdwaffen handhaben kann und über die nötigen Kenntnisse des Jagdrechts und des Jagdwesens verfügt, die jagdbaren und geschützten Säugetiere und Vögel kennt und die erforderlichen Kenntnisse der ökologischen Zusammenhänge besitzt. Art und Weise sowie Umfang der Prüfung bleibt den Kantonen überlassen" (BBl 1983 I I 1197, S. 1203). Die neue Nominierung in Artikel 4 Absatz 1 entspricht einer Verstärkung von arten- und tierschutzrelevanten Regelungen.

Durch die inhaltliche Annäherung der kantonalen Jagdprüfungen ist auch die notwendige Basis für eine gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen unter den Kantonen fachlich erfüllt. Dies wird denn auch neu unter Artikel 4 Absatz 2 geregelt. Die Kantone sind jedoch weiterhin frei, für die Erteilung der Jagdberechtigung zusätzliche Voraussetzungen nach Massgabe des kantonalen Rechts zu definieren, was aus Artikel 3 Absatz 2 hervorgeht. Diese zusätzlichen Vorgaben können nebst administrativen Forderungen auch kantonsspezifische Prüfungsgebiete oder Ausbildungselemente beinhalten. Mit Artikel 4 Absätze 1 und 2 gekoppelt mit Artikel 3 Absatz 2 wird somit eine Regelung getroffen, die einerseits die Erlangung von Jagdberechtigungen in verschiedenen Kantonen erleichtert und somit den Bedürfnissen der heutigen mobilen Gesellschaft vermehrt Rechnung trägt. Andererseits aber nimmt diese Regelung auf die kantonale Regalhoheit insofern ausreichend Rücksicht, als dass der Bund die Anforderungen an die Jagdberechtigungserteilung nicht abschliessend regelt, sondern den Kantonen weiterhin ermöglicht, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die sich aus den bestehenden örtlichen Verhältnissen oder der kantonalen jagdrechtlichen Grundlagen ergeben (z.B. Sprachkenntnisse, Wohnsitz u.a.). Ganz ähnlich verhält es sich bereits heute zum Beispiel mit den Jagdausschliessungsgründen nach Artikel 20 Absätze 1 bis 3 JSG.

Artikel 4 Absatz 3 regelt den Umgang mit der Abgabe von Jagdberechtigungen an ausländische Jagdgäste sowie an Personen, die sich im Rahmen einer kantonalen Jagdausbildung auf die Jagdprüfung vorbereiten. Nach bisherigem Recht ist es im Sinne einer Ausnahme möglich, dass diesen Personen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilt wird, obwohl sie keine Jagdprüfung absolviert haben. Dies ist neu nur noch für Personen möglich, die an einer kantonalen Jagdausbildung teilnehmen. Ausländische Jagdgäste hingegen müssen in jedem Fall über eine bestandene Jagdprüfung verfügen um eine Jagdberechtigung zu erhalten, auch wenn sie nur für einen Tag auf die Jagd eingeladen sind. Die Kantone können zwar die ausländischen Jagdprüfungen von Jagdgästen Weiterhin anerkennen, doch nur noch unter der Voraussetzung, dass diese den qualitativen Standard einer kantonalen Jagdprüfung gemäss Artikel 4 Absatz 2 erfüllen (Art. 4 Abs. 3 Bst. a). Diese neue Bestimmung ist nur schon darum sinnvoll, weil es keinen Sinn macht, die kantonale Anerkennung strenger zu regeln als die ausländische. Die Kantone prüfen somit neu die Gleichwertigkeit einer ausländischen Jagdprüfung und verweigern bei Bedarf die Jagdberechtigung. Diese Neuerung führt einerseits zu einer Stärkung einer arten- und tierschutzgerechten sowie auf grösstmögliche Sicherheit bedachten Jagd auch bei ausländischen Jagdgästen, andererseits fiihrt sie aber auch zu Veränderungen in der gängigen Praxis der Kantone mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können (s. hierzu auch Kapitel 1.5).