Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Zivilluftfahrt, BAZL und Bundesamt für Umwelt, BAFU) sicherzustellen (vgl. Verweis auf Art. 62a und 626 RVOG [SR 172.01] in Art. 15a JSV). Im betrachteten Fall wurde die Zuständigkeit des Kantons für die Erteilung der Abschussbewilligung nicht in Frage gestellt. Hingegen obliegt es der zuständigen kantonalen Stelle, in Sicherheitsfragen das BAZL anzuhören und dazu sinngemäss den Grundsatz der Koordination nach Artikel 25a RPG, im Besonderen nach Absatz 2 Buchstabe c, zu befolgen (siehe Anmerkung der Redaktion in URP 1/2016, S. 57-61).

3. Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Ge-

meinden

Grundsätzlich überträgt die Vorlage den Kantonen im Bereich des Artenmanagements mehr Kompetenzen und Verantwortung. Die Vorlage hat aber weder finanzielle, noch personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Einige Neuerungen führen zu Änderungsbedarf in kantonalem Recht. Dies betrifft insbesondere Artikel 4 (gegenseitige Anerkennung von kantonalen Jagdprüfungen sowie Anforderungen an ausländische Jagdprüfungen) und Artikel 5 (Anpassungen von Schonzeiten und Schutzstatus sowie Umgang mit nicht einheimischen Tierarten, Haus- und Nutztieren).

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesell-

schaft und die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie soll dagegen helfen, dass die langfristige Akzeptanz der Konflikte verursachenden geschützten Tierarten, insbesondere der grossen Beutegreifer Luchs, Wolf und Bär, durch die Gesellschaft erhalten und gefördert wird. Da im Speziellen der Luchs und der Wolf nachweislich durch ihre Einwirkung auf die Bestände der wildlebenden Huftierarten die Waldverjüngung begünstigen, hat der Schutz von angepassten Beständen der grossen Beutegreifer einen positiven Effekt auf die Schutzfunktion der Wälder. Mit der Erfüllung der Motion Engler wird den Anliegen der von Grossraubtieren betroffenen Bergbevölkerung entgegengekommen.

3.3 Andere Auswirkungen

Die Vorlage ist mit der Aussenpolitik der Schweiz kongruent. Insbesondere die Bestimmungen, welche das Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung (Umsetzung Motion Engler 14.3151) regeln, erlauben es der Schweiz, die Wolfsbestände zukünftig innerhalb des Rahmens der Berner Konvention (SR 0.455) zu regulieren.

Die Einführung eines Qualitätsstandards für ausländische Jagdprüfungen, die neu den Richtlinien des Bundes entsprechen müssen (Art. 4 Abs. 3 Bst. a JSG), kann mit bilateralen Abkommen oder Staatsverträgen von Kantonen mit Nachbarländern interferieren. Die Beurteilung der ausländischen Jagdprüfungen obliegt den Kantonen. Bei Nichterfüllung des Schweizer Standards müssen allenfalls die gegenseitigen Anerkennungsverträge angepasst, respektive aufgelöst werden.