Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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4. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrats
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201614 zur Legislaturplanung 2015-2019 noch im zugehörigen Entwurf des Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2015-2019 vorgesehen. Die Teilrevision des JSG ist trotzdem angezeigt, da insbesondere die von beiden Räten angenommenen Motionen Engler (14.3151; Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung) und Landolt (14.3830; Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen) eine Teilrevision notwendig machen.
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrats
Es bestehen grundsätzlich keine Widersprüche zwischen den Neuregelungen des JSG und den Strategien des Bundes. Das JSG weist im Bereich des Schutzes der Waldverjüngung Schnittstellen auf mit der Waldpolitik 2020, welche der Bundesrat am 31. August 2011 verabschiedet hat. Durch die Einführung der Pflicht, die Jagdplanung wo nötig kantonsübergreifend zu koordinieren, wird jedoch eine wichtige Basis zur effektiven Regulierung von Wildtierbeständen geschaffen, was die Erreichung der waldpolitischen Ziele im Bereich Wald-Wild unterstützt. Die Neuerungen des JSG bezüglich des Schutzstatus und der Schonzeiten von Tierarten sowie die erweiterten Regulierungsmöglichkeiten geschützter Arten weisen Schnittstellen auf zur Strategie Biodiversität Schweiz. Widersprüche zu dieser Bundesstrategie gibt es keine.
5. Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorgabe stützt sich auf Artikel 79 BV. Demnach legt der Bund die Grundsätze unter anderem über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische und der wild lebenden Säugetier und Vögel fest.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Diese Vorlage ist kompatibel mit allen internationalen Abkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat (siehe auch Kap. 1.5).
5.3 Erlassform
Nach Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.
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