Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Äsungsangebots (Biotophege), Herdenschutzmassnahmen sowie technische Mass-

nahmen wie Flächenschutz durch Zäune oder Einzelschutz von Pflanzen. Die Praxis der letzten 30 Jahre zeigt, dass häufig die Umsetzung verschiedener Massnahmen den besten Erfolg bringt. Abschüsse nach dem Artikel 12 Absatz 2 JSG sollen die Kantone zurückhaltend einsetzen, namentlich wenn es um den Abschuss von Tieren geschützter Arten geht. Bei jagdbaren Arten sollen die Abschüsse keinesfalls die Bestandregulierung grossflächig übernehmen. Allerdings können die Kantone nach Artikel 12 Absatz 2 JSG Abschüsse von jagdbaren Tieren in der Schonzeit zur Reduktion lokaler Bestände erlauben oder anordnen, wenn dies spezielle örtliche Gegebenheiten verlangen, beispielsweise die Verhütung von erheblichem Schaden in den Wintereinständen.

Das Bundesgericht hat sich in den letzten Jahren verschiedentlich mit dem Gültigkeitsrahmen von Artikel 12 Absatz 2 JSG befasst und festgehalten, dass die Ab-

schüsse einzelne Tiere betreffen sollen, die mit dem dokumentierten Schaden kausal verknüpft werden können, oder - wo dies aus praktischen Gründen nur mit grossem Aufwand oder nicht möglich ist - zumindest mit hoher Plausibilität damit verknüpft werden können. Zudem hat das Bundesgericht die eingebürgerte Praxis bestätigt, wonach Abschüsse nach Artikel 12 Absatz 2 JSG in der Summe pro Jahr nicht mehr als rund 10 Prozent eines regionalen Bestandes ausmachen sollen (BGE 136 II 101

E. 5.5, vom 1. Oktober 2009). Sind zur Schadenverhütung höhere Abschussquoten nötig, muss bei jagdbaren Tierarten die Basisregulierung durch die ordentliche Bejagung erhöht werden, oder bei geschützten Tierarten ein Gesuch nach Artikel 12 Absatz 4 JSG respektive Artikel 7 Absatz 2 beim Bund eingereicht Werden. Gewisse Tierarten wie der Bär oder der Wolf können in bestimmten Situationen ihre

natürliche Scheu verlieren und immer häufiger in Siedlungen auftauchen, insbeson-

dere dann, wenn die Tiere gefüttert werden oder in der Nähe der Menschen Futter

finden. In solchen Fällen können sie zu einer konkreten Gefährdung für den Menschen werden. Diese Verhaltensentwicklung muss frühzeitig erkannt werden. Insbe-

sondere ist es dann notwendig, dass die Kantone und die Gemeinden wo immer möglich den Zugang zu Nahrung für Wolf und Bär verhindern. Wenn nötig soll aber auch der Abschuss von Einzeltieren möglich sein. Deshalb wird der Artikel 12 Absatz 2 mit dem Tatbestand der „konkreten Gefährdung des Menschen" ergänzt. Im Vollzug der Motion Engler wird die Aufzählung der Tatbestände für mögliche Bestandsregulierungen im Artikel 7 Absatz 2 mit „grosser Schaden" und „konkrete

Gefährdung des Menschen" ergänzt. Dies ermöglicht für geschützte Arten bestandsregulierende Eingriffe bevor sich Konflikte akzentuieren, ähnlich wie dies die Basisregulierung der jagdbaren Arten durch die Bejagung gewährleistet. Artikel 12 Ab-

satz 4 JSG, der den Nachweis eines hohen Schadens oder einer erheblichen

Gefährdung verlangt und damit immer nur bei Reaktionen auf bestimmte Situatio-

nen angewendet werden kann, soll im Gegenzug gestrichen werden. Dies rechtfertigt sich insbesondere durch die Tatsache, dass in der Praxis der geforderte Nachweis des Schadens oder der Gefährdung sehr oft nur schwer zu erbringen ist. Damit wird die Regulationsmöglichkeit von hohen Beständen geschützter Arten auf jene Arten eingegrenzt, die das Parlament in Artikel 7 Absatz 3 JSG oder der Bundesrat in der

JSV bezeichnet. Bei allen anderen geschützten Arten sind die Eingriffe in den Be-

stand auf Einzeltierabschüsse gemäss Artikel 12 Absatz 2 JSG beschränkt.