Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Durch die Streichung des Rebhuhns als jagdbare Art in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe 1 JSG wird der bereits heute in der Jagdverordnung geregelte Schutz des Rebhuhns auch auf Gesetzesstufe verankert. Das Rebhuhn wurde seit 1988 in der Jagdverordnung mittels Übergangsrecht geschützt (Art. 21 JSV), wobei dieses sogenannte „Rebhuhn Moratorium" am 1. April 1998 um 10 Jahre verlängert wurde und somit bis zum 1. April 2008 dauerte. Nachdem diese Frist abgelaufen war, erliess der Bundesrat 2012 mit Artikel 3b i sAbsatz 1 Buchstabe a JSV eine gesamtschweizerische Schutzbestimmung für diese Vogelart. Durch die Streichung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe 1 JSG zählt das Rebhuhn zu den geschützten Arten nach Artikel 7 Absatz 1 JSG. Das natürliche Vorkommen des Rebhuhns in der Schweiz ist in den letzten Jahrzehnten vollständig erloschen. Die Hauptursache dafür liegt in der Intensivierung und Mechanisierung der Landwirtschaft. Aktuell wird mit grossem Aufwand versucht, die Rückkehr des Rebhuhns in zwei besonders geeigneten Gebieten („Klettgau" Kt. SH; „Champagne Genevoise" Kt. GE) zu fördern. Dabei werden Aussetzungen von Rebhühnern und Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume kombiniert. Diese neu angesiedelten Populationen des Rebhuhns sind äusserst fragil, insbesondere aufgrund des degradierten Lebensraums im Agrarland und der Prädation durch Füchse und andere kleinere Beutegreifer. Das Rebhuhn als ehemaliger Charaktervogel unserer Ackerbaugebiete ist heute in der Schweiz beinahe ausgestorben und nur mit Wiederansiedelungen wird diese Art allenfalls wieder Einzug in unsere Kulturlandschaft halten. Seine Unterschutzstellung ist deshalb gerechtfertigt. Sollte sich die Situation beim Rebhuhn in Zukunft zum Positiven wenden, könnte das Parlament oder der Bundesrat die vorliegende Unterschutzstellung rückgängig machen, und dessen Jagdbarkeit wieder herstellen.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m JSG wird die bereits heute über Artikel 3b i s Absatz 2 Buchstabe c JSV geltende Jagdbarkeit inklusive Schonzeit für alle einheimischen Krähenvögel (Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher) auch auf Gesetzesstufe verankert.

Das Fehlen von Schonzeiten für die Rabenkrähe, die Elster und den Eichelhäher

wurde seinerzeit damit begründet, dass die Kantone jederzeit Massnahmen ergreifen können müssen, um Schäden durch diese Vögel zu verhindern. Aufgrund dessen konnten diese Rabenvögel unabhängig davon bejagt werden, ob sie unselbständige Jungtiere im Nest hatten oder nicht. Dies steht jedoch im Konflikt mit dem JSG (Art. 7 Abs. 5 JSG), das aus Tierschutzgründen den Schutz der Altvögel während der Brutzeit vorschreibt. In diesem Sinne gewährt das Jagdgesetz auch allen anderen einheimischen Wildtierarten eine Schonzeit, deren Festlegung sich hauptsächlich an der Brut- und Aufzuchtzeit, bzw. an der Zeit der Jungenführung orientiert. Im Sinne dieses gesetzlich geforderten „Schutzes der Altvögel während der Brutzeit" erhalten nun auch diese drei einheimischen Rabenvogelarten eine entsprechende Schonzeit auf Gesetzesstufe, die zwischen dem 16. Februar und dem 31. Juli liegt und sich damit an der bereits im JSG verankerten Schonzeit der Nebelkrähe (Art. 5 Abs. 1 Bst. m JSG) orientiert. Hinsichtlich der Schonzeiten der Rabenkrähe enthält Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m JSG jedoch eine Ausnahme zur Abwehr landwirtschaftlicher Schäden (z.B. Schäden am keimenden Mais, in Kirschenplantagen oder an Siloballen). Solche Schäden werden vor allem durch Schwärme von Rabenkrähen hervorgerufen. Sie können lokal empfindliche Ausmasse annehmen, sofern keine Gegenmassnahmen ergriffen werden. Um zugunsten der landwirtschaftlichen Produktion die Abwehr solcher Rabenkrähenschwärme und deren Schäden weiterhin zu