Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Lebensräume und Wildtiere vor schädlichen Eingriffen und Störungen durch den Menschen im Vordergrund. Die Motion Landolt (14.3830) fordert folgerichtig die Umbenennung des Begriffs "eidgenössische Jagdbanngebiete" in "eidgenössische Wildtierschutzgebiete".

Die Vielfalt der Arten und die Höhe deren Bestände, die Qualität der Lebensräume und die Bedeutung von unterschiedlichen Faktoren die auf die Umwelt einwirken, aber auch die Ansprüche der Menschen und Forderungen der Gesellschaft verändern sich über die Jahrzehnte. Der Schutz und die Jagdbarkeit von Arten sowie die Rahmenbedingungen für deren jagdliche Nutzung brauchen deshalb von Zeit zu Zeit eine Überprüfung. Im Rahmen der Teilrevision der Verordnung vom 29. Februar 19883 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) von 2012 erfolgte deshalb eine umfassende Überarbeitung der Tier-, Arten- und Umweltschutzaspekte der Jagd. Besonders der Tierschutz erfuhr dabei eine deutliche Stärkung, die nun im Rahmen der vorliegenden Teilrevision des Jagdgesetzes konkret verankert werden soll. Die in der revidierten Jagdverordnung aufgenommenen Anpassungen der jagdbaren Arten und ihren Schonzeiten sollen ins Gesetz überführt und weiter aktualisiert werden.

Die Jagd ist gemäss der Bundesverfassung ein Regal der Kantone. Die Kantone legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie erteilen auch die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung und weiteren Anforderungen nach Massgabe kantonalen Rechts. Den Kantonen steht es heute frei, ob sie die Jagdprüfungen anderer Kantone anerkennen. Während einzelne Kantone dies gestützt auf interkantonale Vereinbarungen tun, um so den Bedürfnissen der heutigen, mobilen Gesellschaft zu entsprechen, sind andere Kantone dazu nicht bereit. Über die schweizweite Anerkennung kantonaler Jagdprüfungen wird deshalb seit vielen Jahren immer wieder kontrovers diskutiert. Bereits 1999 hat das Bundesparlament das Anliegen über das Postulat Bieri (98.3267) „Gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen" aufgenommen und die Revision des JSG verlangt. Umgesetzt ist der Entscheid bis heute nicht. Dass dieses Anliegen seither aber nicht an Aktualität verloren hat, wird durch das am 25. September 2014 im Nationalrat eingereichte Postulat Landolt (14.3818, im Rat noch nicht behandelt) deutlich. In der aktuellen Teilrevision des Jagdgesetzes wird das Thema deshalb aufgenommen.

Die Praxis und der Vollzug der letzten drei Jahrzehnte haben zudem Lücken, Mängel und Unklarheiten sowie notwendige Aktualisierungen und Präzisierungen bestehender Regelungen oder Begriffe im Jagdgesetz aufgedeckt, die in dieser Vorlage aufgenommen werden.

1.1.1 Motion Engler (14.3151) Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung

Inhalt und Auftrag: Der Wolf ist in der Schweiz durch das Jagdgesetz geschützt. Die geltenden Bestimmungen und Konzepte zum Umgang mit diesem Beutegreifer sind darauf ausgerichtet, die Artenvielfalt sicherzustellen sowie Wildschäden durch Einzeltiere zu verhüten und zu entschädigen. Seit 1995 wandert der Wolf in die Schweiz ein und breitet sich aus, 2012 entstand das erste Rudel. Es ist mit einer Zunahme der Schweizer Wolfspopulation und in der Folge mit einer Akzentuierung

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