Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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kritisch beurteilt werden, da die meisten in Wasservogelreservaten getätigt werden müssten, wo natürlich auch die einheimischen Vögel einen ruhigen Rückzugsraum finden und nicht gestört werden sollten. Deshalb haben sich Bund, Kantone und die Vogelschutz-Organisationen kürzlich geeinigt, die bisherige Strategie aufzugeben und nur noch an Gewässerabschnitten, wo sich Konflikte mit dem Schutz von bedrohten Vogelarten ergeben, über gezielte Eingriffe den Brutbestand zu regulieren. Nach wie vor gilt es aber, den Rostgansbestand in der Schweiz gut zu überwachen, auch um eine in der Folge der Klimaerwärmung mögliche, natürliche Arealausbreitung der Art nach Mitteleuropa zu dokumentieren.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe q JSG wird die Einschränkung der Schonzeit des Kormorans aus der Jagdverordnung übernommen. Der Kormoran ist in der Schweiz mit alljährlich rund 5000 Wintergästen anwesend. Seit dem Jahre 2001 etablierte er sich in unserem Land aber auch als Brutvogel und sein - aktuell stark ansteigender - Brutbestand umfasst bereits über 1000 Brutpaare. Er gilt gemäss Roter Liste der Brutvögel (2010) als nicht gefährdet. Diese Rückeroberung der Schweiz durch den Kormoran ist eine Folge der starken Zunahme des Kormorans in Europa aufgrund seiner europäischen Unterschutzstellung im Jahre 1970. Mit der Zunahme des schweizerischen Bestandes des Kormorans häufen sich Konflikte, insbesondere mit der Berufsfiseherei. Als Folge davon deponierte der Schweizerische F ischerei verband eine Petition beim Parlament (Petition 08-20 „Fischfressende Vögel: Managementplan"). Als Antwort auf diese Petition hat das eidgenössische Parlament dem Bundesrat unter anderem den Auftrag überwiesen, die Schonzeit des Kormorans um den Monat Februar zu kürzen (Motion 09.3723 vom 15. Juni 2009 „Massnahmen zur RegulierungfischfressenderVögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei"). Die noch verbleibende Schonzeit vom 1. März bis zum 31. August umfasst die gesamte Brut- und Nestlingsperiode des Kormorans in der Schweiz und entspricht somit dem Tierschutz. Diese Bestimmung gibt den Kantonen die Möglichkeit zur wirksameren jagdlichen Regulation ihrer Kormoranpopulation.

Der Artikel 5 Absatz 3 JSG wird neu geordnet. Die ganzjährige Jagdbarkeit wird neu über die beiden Kategorien „nicht einheimische Tierarten" und „verwilderte Haus- und Nutztiere" geregelt. Tiere beider Kategorien, die in der Schweiz in die freie Wildbahn gelangen, sollen grundsätzlich jederzeit entfernt werden können. Der Auftrag an die Kantone zum Umgang mit den nicht einheimischen Arten wird in Artikel 8 und Artikel 8b l sJSV spezifiziert. Sie müssen dafür sorgen, dass Bestände von nicht einheimischen wildlebenden Tierarten reguliert werden und sich nicht ausbreiten. Sie sollen jene Tierarten, welche die einheimische Artenvielfalt gefährden, wo immer möglich entfernen. Bei nicht einheimischen Tierarten wie dem Mufflon, dem Sikahirsch oder der Rostgans, wo sich in der Schweiz bereits kleine Bestände etabliert haben die heute toleriert werden, gilt es selbstverständlich, während der Fortpflanzungszeit auch den Tierschutzaspekt der Schonung der Muttertiere zu beachten. Wenn die Kantone während der Fortpflanzungszeit Massnahmen gegen die Ausbreitung dieser Tierarten ergreifen wollen, müssen diese so ausgestaltet werden, dass keine verwaisten, von den Elterntieren noch abhängigen Jungtiere zurückbleiben.