Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Europaweit massgebend für die Regelung von Schutz und jagdlicher Nutzung der freilebenden Säugetiere und Vögel sind die Berner Konvention, das Übereinkommen vom 23. Juni 19794 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention), das Abkommen vom 15. August 19965 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA) sowie das Übereinkommen vom 3. März 19736 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES). Die Schweiz ist all diesen Konventionen beigetreten, sodass deren Bestimmungen verbindlich sind für das Schweizer Recht. Alle vorgeschlagenen Neuregelungen entsprechen dieser Massgabe.
Der Wolf ist im Anhang 2 der Berner Konvention als streng geschützte Tierart aufgeführt. Daher gilt es insbesondere die Kompatibilität des zu revidierenden Artikels 7 JSG mit den internationalen Bestimmungen zu analysieren. Die Berner Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die geeigneten gesetzgeberischen und verwaltungsorganisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um den Erhalt der im Anhang 2 aufgeführten Arten sieherzustellen. Dabei ist grundsätzlich jedes absichtliche Töten dieser Tiere verboten (Art. 6 Berner Konvention). Damit ist die Jagdbarkeitserklärung des Wolfs im nationalen Recht nicht möglich. Hingegen ist der Schutz der im Anhang 2 aufgeführten Arten nicht absolut. Der Artikel 9 des Übereinkommens erlaubt in bestimmten Situationen Ausnahmen vom Abschussverbot, insbesondere zur Verhütung ernster Schäden und im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Der Generalsekretär des Europarats (Depositar der Berner Konvention) bestätigte der Schweiz 2013 offiziell, dass mit dieser Ausnahmeregelung ein nachhaltiges Bestandsmanagement möglich ist, falls die zumutbaren Schadenpräventionsmassnahmen zuvor ergriffen worden sind, die Wolfpopulation und die Auswirkungen der Massnahmen von der nationalen Behörde überwacht werden und die Schweiz das Populationsmanagement gemeinsam mit den Nachbarländern angeht. Mit dem nationalen Herdenschutzprogramm, der systematischen Überwachung des Wolfsbestandes mit wissenschaftlichen Methoden und der institutionalisierten Zusammenarbeit mit allen Alpenländern erfüllt die Schweiz diese Bedingungen.
Der Schutz des Wolfs ist im EU-Recht in der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG)7 geregelt, welche für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich sind. Deren Bestimmungen sind ähnlich wie jene in der Berner Konvention. Sie gehen aber insofern weiter, als dass die EU den Nachweis eines günstigen Populations-Erhaltungszustands von streng geschützten Tierarten pro Vertragsstaat verlangt, bevor bestandsregulierende Massnahmen erlaubt sind. Die praktische Umsetzung dieser Bestimmung ist allerdings unklar und Gegenstand intensiver Diskussionen. Länder wie Frankreich und Schweden wählen deshalb den etwas offeneren Lösungsweg der Berner Konvention, ähnlich dem in der Schweiz.
Die stärkere Berücksichtigung von Tierschutzaspekten und bundesweit einheitliche Vorgaben für die Jägerprüfung ist auch einer der Schwerpunkte der derzeitig laufen-
4SR 0.451.46
5SR 0.451.47
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7ABL, L 206 von 22.7.1992, S.7; zulelzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG, ABL. L 363 vom 20.12.2006, S.368.