Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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eines grossen Schadens oder einer erheblichen Gefährdung von Menschen explizit erbracht werden muss, erleichtert den Behörden von Bund und Kantonen die Arbeit im Wildtiermanagement.

Eine Einschränkung im Handlungsspielraum der Kantone, aber zum Nutzen der Jägerinnen und Jäger, bedeutet die Vereinheitlichung der Jagdprüfung durch die Kantone und die Pflicht der Kantone zur gegenseitigen Anerkennung. Die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz (JFK) hat mit Unterstützung des BAFU das Jagdlehrbuch „Jagen in der Schweiz - Auf dem Weg zur Jagdprüfung" erarbeitet, welches heute von allen Kantonen für die Qualifizierung der Jägerinnen und Jäger benutzt wird. Dieses Lehrmittel wird unter Mithilfe des BAFU rasch und effizient um den Lernstoff der unter Artikel 4 Absatz 1 JSG definierten Prüfungsgebiête ergänzt werden können. Der Bundesrat erachtet den Schritt zur Harmonisierung und gegenseitigen, gesamtschweizerischen Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen in der heutigen Zeit mit einer zunehmenden Mobilität und angesichts der in der neuen Bundesverfassung verankerten Ziele der innerschweizerischen Freizügigkeit (Art. 8 und 24 BV) als gerechtfertigt.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Vorlage setzt die folgenden parlamentarischen Vorstösse um (siehe Kap. 1.1):

• Die Motion Engler „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung"

(14.3151) durch die Revision von Artikel 7 Absatz 2 JSG;

• Die Motion Landolt „Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen"

(14.3830) durch den Ersatz des Ausdrucks „Jagdbanngebiet" mit „Wildtierschutzgebiet" in allen Artikeln des Jagdgesetzes;

• Das Postulat Landolt „Einführung einer eidgenössischen Jagdberechtigung"

(14.3818). Der Nationalrat hat das Postulat Landolt am 16. Juni 2016 angenommen. Auch der Bundesrat beantragte seine Annahme, zumal das Bundesparlament schon einen ähnlichen Vorstoss aus dem Jahr 1998 angenommen hatte. Die Motion 98.3267 Bieri wurde am 10. Oktober 1998 vom Ständerat in ein Postulat umgewandelt und angenommen. Am 5. Juni 2003 wurde dieser Vorstoss im Rahmen einer generellen Bereinigung der hängigen Vorstösse abgeschrieben, umgesetzt wurde der Auftrag jedoch nicht.

Im Auftrag der Motion Fournier (10.3264) hat der Bundesrat 2011 beim Europarat die Abänderung des Artikels 22 der Berner Konvention beantragt. Der Ständige Ausschuss der Vertragsstaaten hat das Begehren 2012 abgelehnt. Nach der Beratung des weiteren Vorgehens mit der UREK-S hat der Bundesrat entschieden, die weitere Umsetzung der Motion Fournier vorläufig zu sistieren und über die Revision der Jagdverordnung (2012, 2013, 2015) sowie die Überarbeitung des Wolfskonzepts, einer Vollzugshilfe des BAFU gemäss Artikel 10bisJSV, den Handlungsspielraum für das Wolfsmanagement zu erweitern und den Herdenschutz zu stärken. Mit der Umsetzung der Motion Engler kann den Anliegen der Motion Fournier zur Herabsetzung des Schutzstatus des Wolfs im Kern Rechnung getragen werden. Dass das Bundesparlament den Wolf nicht zur jagdbaren Tierart erklären will, hat es mit der Ablehnung der beiden Motionen Maissen 01.3567 (2003) und Imoberdorf (Rieder) 14.3570 (2016) bestätigt.