Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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junger Wildschweine ausserhalb des Waldes ganzjährig aufhob (Art. 3b i sAbs. 2 JSV). Diese Bestimmung ermöglicht es den Kantonen, landwirtschaftlichen Wildschweinschäden wirksam vorzubeugen, indem die Wildschweine ganzjährig durch Abschüsse von den schadengefährdeten, landwirtschaftlichen Kulturen vergrämt werden können. 2012 hat der Bundesrat die bundesrechtliche Schonzeit beim Wildschwein um den Monat Februar verkürzt. Dies ist das Ergebnis eines von 2003 bis 2012 laufenden Versuchs, bei dem die Kantone AG, BL, BS, BE, JU, SH, SO, SG, TG, VD, ZH, mit Zustimmung des UVEK die Jagdzeit des Wildschweins um die Zeitspanne Februar bis Mitte März verlängern, respektive seine Schonzeit entsprechend verkürzen durften. Dabei sollte geprüft werden, ob auf diese Weise eine effizientere Regulierung der Wildschweinbestände und eine gezieltere Schadenprävention in der Landwirtschaft erreicht würde. Gemäss den Erfahrungen der Kantone zeigte sich, dass der Monat Februar tatsächlich einen wichtigen Beitrag zur Regulation beisteuern kann. Weibliche Wildschweine lassen sich im Winter nämlich besonders effizient und tierschutzgerecht bejagen. Effizient deshalb, weil der Jagderfolg besonders bei Schneelage deutlich erhöht werden kann, und tierschutzgerecht, weil bei der Einzeljagd im Winter die Gefahr, ein Muttertier zu erlegen und damit die von ihr abhängigen Frischlinge verwaist zurück zu lassen geringer ist als im restlichen Jahr. Die hauptsächliche Geburtszeit der jungen Wildschweine liegt zwischen März und Juni, weshalb der grösste Teil der weiblichen Wildschweine im Winter noch keine Jungen führt. Zur Hauptsetzzeit (März bis Juni) bleibt das Muttertier nach wie vor geschützt. Wie bisher auch schon in der JSV geregelt, bleibt die Bejagung junger Wildschweine ausserhalb des Waldes auch während der Schonzeit erlaubt. Als jung werden dabei Wildschweine definiert, welche , jünger als zweijährig" sind. Dies entspricht inhaltlich dem bislang verwendeten Begriff „welche im laufenden Jahr oder im Vorjahr geboren wurden", ist jedoch besser verständlich. Das Alter junger Wildschweine ist in der Regel am lebenden Tier gut erkennbar (Fellfarbe, Quastenlänge, Sozialverhalten) und lässt sich am erlegten Tier eindeutig anhand der Zahnentwicklung bestimmen. Der Begriff „ausserhalb des Waldes" wird aufgrund der im genannten Projekt mit den Kantonen gemachten Erfahrungen folgendermassen definiert: Die Position des Schützen muss bei der Schussabgabe ausserhalb des Waldes sein, d.h. er darf sich entweder auf den gefährdeten Kulturen selber oder direkt am Waldrand aufhalten. Als Waldrand wird dabei die Aussenlinie der äussersten Bäume definiert. Da sich jedoch Wildschweine vor Verlassen des Waldes oftmals längere Zeit im Waldrandbereich aufhalten, ist es dem am Waldrand ansitzenden Jäger auch erlaubt, die Wildschweine im Wald zu erlegen, d.h. von diesem Ort aus in den Wald hinein zu schiessen.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c JSG wird aufgehoben. Damit fallen die in der Schweiz nicht einmischen Tierarten Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon unter den ebenfalls angepassten Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und sind neu ganzjährig jagdbar. Dies entspricht der allgemeinen Konzeption der Schweizer Gesetzgebung, dass nicht einheimische Tierarten in freier Natur im Grundsatz nicht erwünscht sind und damit auch keinen Schutz in der Naturschutzgesetzgebung erhalten sollen. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon sind in ganz Europa beliebte Jagdwildarten und wurden deshalb in den letzten hundert Jahren vielerorts an neuen Orten ausgesetzt, wo sie natürlicherweise nicht vorkamen. In der Schweiz gab es 1985 zum Zeitpunkt der Revision des JSG eingewanderte und freilebende Bestände von Sikahirschen und Mufflons. Da diese Arten zu jener Zeit keine nennenswerten Probleme mit der einheimischen Artenvielfalt verursachten, wurden sie über die Zuweisung einer