Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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der Zeit des 18. und 19. Jahrhunderts ausgerottet. Im 20. Jahrhundert wurden nur mehr einzelne Wölfe beobachtet, jedoch keine eigentliche Wolfspopulation mehr. Auch im benachbarten Europa vermochte der Wolf sich bloss in kleinen Restbeständen in peripheren Gebieten (z.B. in Spanien, Italien oder Griechenland) zu halten. Aufgrund seiner Seltenheit wurde der Wolf im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts in Europa vielerorts unter Schutz gestellt. So stellte z.B. Italien den Wolf 1976 unter vollständigen rechtlichen Schutz. Die Vertragsstaaten der Berner Konvention erklärten den Wolf 1979 im Anhang II als streng geschützt. In der Schweiz ist der Wolf seit der Totalrevision des Jagdgesetzes von 1986 eine geschützte Art. Aufgrund der Unterschutzstellung des Wolfes in Italien im Jahr 1976 nahm die italienische Wolfpopulation im Apennin zu und begann gegen Norden zu expandieren. Die ersten Wölfe italienischer Herkunft tauchten 1992 in Frankreich und 1995 in der Schweiz auf. Italien hat heute einen Wolfsbestand von rund 800-1000 Tieren, Frankreich einen Wolfsbestand von rund 300-400 Tieren, und die Schweiz rund 30-40 Wölfe. Da die Schweiz nur einen Teil der zusammenhängenden Alpenwolfpopulation beheimatet, muss der Blick auf die gemeinsam mit den Nachbarländern definierten Artenschutzziele für die Gesamtpopulation gerichtet werden. Diese Ziele sind als Solidargemeinschaft anzustreben. Dieses Vorgehen soll dennoch allen Ländern innerhalb ihrer eigenen Grenzen einen Spielraum für die Bestandsregulation und das Anpeilen einer soziopolitisch verträglichen Rudeldichte lassen.

In der Schweiz wurden im Durchschnitt der letzten Jahre rund 160 Nutztiere pro Jahr vom Wolf gerissen. Wolfsrisse fielen vorwiegend in Nutztierherden ohne Herdenschutz an (93%). Hauptsächlich betraf dies Schafe (90%) und Ziegen (7%). Die Schäden durch den Wolf konzentrieren sich dabei auf das Sömmerungsgebiet (84%) und die Bergzonen III und IV (15%). Der Wolf verursacht Konflikte, die über die Diskussionen hinausgehen, die sich im Zusammenhang mit Wildschäden ergeben. Das hauptsächliche Problem in jüngster Zeit ist im wiederholten Auftreten von Wölfen in Siedlungsnähe zu orten. Wenig scheue Wölfe lösten bei der betroffenen Bevölkerung Unbehagen und Angst aus und senken die Akzeptanz des Wolfes in der Bevölkerung.

Die durch die Revision der Jagdverordnung 2015 in Artikel 4 b i sJSV gesetzten Regeln werden vom dem neuen Artikel 7 Absatz 2 übernommen. Statt einen „grossen Schaden" oder eine „konkrete Gefährdung des Menschen" zu definieren, wird der Bundesrat die Artenschutzbestimmungen ausführen. So dürfen die Wolfsbestände gemäss Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung auch lokal nicht ausgerottet werden, was Regeln zum Schutz der Fortpflanzung bedingt. Der Wolf spielt anerkanntermassen eine wichtige Rolle im ökologischen Gefüge. Bei den Ausführungsbestimmungen in der Verordnung sowie dem Konzept nach Artikel 10bisJSV ist auf das Zusammenspiel von Artenvielfalt und Lebensräumen Rücksicht zu nehmen. Wolfbestände beeinflussen die Lebensraumnutzung und -beanspruchung der Schalenwildbestände und können so übermässigen Schäden an der Waldverjüngung entgegenwirken. Massnahmen zur Regulation von hohen Wolfsbeständen müssen deshalb mit Massnahmen aus anderen Umweltbereichen abgestimmt werden, namentlich mit Massnahmen zum Schutz der natürlichen Waldverjüngung.

Artikel 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere

Der geltende Artikel 8 JSG regelt den Abschuss kranker und verletzter Tiere. Demnach sind „Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter berechtigt, verletzte und