Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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von Konfliktsituationen mit der direkt betroffenen Bevölkerung zu rechnen. Nur ein grösserer Handlungsspielraum als der heutige in Bezug auf die Regulation von Wolfsbeständen kann langfristig die Akzeptanz dieses Beutegreifers in der Bergbevölkerung sicherstellen, und somit ein nachhaltiges Zusammenleben von Mensch, Nutztieren und Wolf ermöglichen. Um die Regulation von Wolfsbeständen, insbesondere auch die Steuerung der Rudelgrössen und Bestandsdichte zu ermöglichen, soll eine entsprechende Anpassung im Jagdgesetz vorgenommen werden.
1.1.2 Motion Fournier (10.3264) Revision von Artikel 22 der Berner Konvention
Inhalt und Auftrag: Die Berner Konvention trat am 1. Juni 1982 in Kraft. Artikel 22 dieser Konvention ermöglicht es den Staaten bei ihrem Beitritt Vorbehalte anzubringen. Die Bestimmung schliesst jedoch aus, dass die Vertragsstaaten ihre einmal eingegangene Verpflichtung abändern, selbst wenn sich die Situation über die Jahre verändert. Elf Staaten haben bei Unterzeichnung der Konvention explizit einen Vorbehalt zum Wolfschutz angebracht und sich auf diese Weise mehr Spielraum im Umgang mit dieser Tierart eingeräumt. Da 1980 in der Schweiz noch keine Wölfe lebten, haben die eidgenössischen Räte keinen solchen Vorbehalt eingebracht. Die Situation hat sich seit damals verändert. Mit der Motion wurde der Bundesrat beauftragt, dem ständigen Ausschuss der Konvention einen Änderungsvorschlag zur Anpassung und Ergänzung von Artikel 22 zu unterbreiten, wonach es jedem Unterzeichnerstaat möglich sein soll, auch nach der Unterzeichnung der Konvention Vorbehalte anzubringen. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, sei der Vorbehalt anzubringen, dass der Wolf in der Schweiz zwecks Schadensvermeidung gejagt werden dürfe. Sollte der Antrag abgewiesen werden, sei die Konvention zu kündigen, um bei einer erneuten Ratifikation die nötigen Vorbehalte anzubringen.
1.1.3 Motion Landolt (14.3830) Jagdbanngebiete in Wild-
tierschutzgebiete umbenennen
Inhalt und Auftrag: Jagdbanngebiete sind ein wichtiges Instrument zum Schutz der biologischen Vielfalt und Teil der ökologischen Infrastruktur gemäss der 2012 vom Bundesrat beschlossenen Strategie Biodiversität Schweiz. Als solche dienen sie heute nicht mehr primär und ausschliesslich dem Schutz jagdbarer Tiere vor jagdlichen Eingriffen, vielmehr sind es Gebiete, in denen sowohl jagdbare, als auch geschützte Wildtierarten vor unterschiedlichster Störung sowie vor Verlust und Beeinträchtigungen ihrer Lebensräume geschützt werden sollen. Der Begriff „Jagdbanngebiete" ist demnach nicht mehr zeitgemäss und bringt die Bedeutung der Gebiete auch nicht mehr ausreichend zum Ausdruck. Der Begriff „Wildtierschutzgebiet" trägt der heutigen Funktion dieser Gebiete deutlich besser Rechnung und soll daher durch den Begriff „Jagdbanngebiete" im Jagdgesetz und den Verordnungen dazu ersetzt werden.
1.1.4 Postulat Landolt (14.3818) Einführung einer eidge-
nössischen Jagdberechtigung
Inhalt und Auftrag: Die Zuständigkeit für die jagdliche Ausbildung liegt bei den Kantonen. Im Bereich der Ausbildung hat in den letzten Jahren bei den Lehrmitteln eine gewisse Harmonisierung stattgefunden, wobei die Kantone sinnvollerweise zusätzlich kantonsspezifische Ausbildungsschwerpunkte setzen. Grundsätzlich sind die Unterschiede zwischen den Kantonen nicht derart grundlegend verschieden, als