Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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den Novellierung des Bundesjagdgesetzes in Deutschland. Mit Regelungen zum Tierschutz auf der Jagd im Jagdrecht statt im Tierschutzrecht übernehmen Deutschland und die Schweiz eine Pionierrolle.

1.6 Umsetzung

Durch den Bund direkt vollzogen werden Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe cb i s(Ausstellen von Bewilligungen für Fang, Markierung, Beprobung und Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken von geschützten Tieren), Artikel 24 Absätze 2 bis 4 (Vollzug des Jagdgesetzes durch andere Bundesbehörden) sowie Artikel 14 Absatz 4 (Beratungsstelle für das Wildtiermanagement).

Alleine durch die Kantone vollzogen werden Artikel 3 Absätze 1 und 2 (Berücksichtigung der Grundsätze bei der Regelung der Jagd), Artikel 4 Absatz 1 und 3 (Erteilung der Jagdberechtigung und Anerkennung ausländischer Jagdprüfungen), Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Artikel 8 (Abschuss kranker und verletzter Tiere), Artikel 12 Absatz 2 (Abschuss von Einzeltieren) sowie Artikel 20 Absatz 2 (unbedingter Entzug der Jagdberechtigung). Die Revision dieser Artikel im eidgenössischen Jagdgesetz bedingt eine Anpassung der kantonalen Rechtssetzung gemäss Artikel 25 JSG. Nach Artikel 15 JSV erlassen die Kantone die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inlaafttreten des revidierten eidgenössischen Jagdgesetzes.

Gemeinsam durch Bund und Kantone vollzogen werden Artikel 4 Absatz 2 (Gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung und Erlass der Richtlinie über die Prüfungsgebiete), Artikel 5 Absatz 5 (vorübergehende Verkürzung der Schonzeiten), sowie Artikel 7 Absätze 2 und 3 (Regulierung von Beständen geschützter Arten). Der Bundesrat wird gemäss Artikel 24 JSG die Ausführungsbestimmungen zu diesen Artikeln in der eidgenössischen Jagdverordnung erlassen. Der Erlass der Richtlinie über die Prüfungsgebiete gemäss Artikel 4 Absatz 1 JSG wird der Bundesrat in der Jagdverordnung dabei voraussichtlich an das BAFU delegieren. Von besonderer Bedeutung wird auch die Liste der geschützten Arten sein, deren Bestände gemäss Artikel 7 Absatz 2 reguliert werden können. Neben dem Steinbock und dem Wolf wird gemäss der Motion Niederberger (15.3534 „Eine sachgerechte Regulation des Höckerschwans ermöglichen") der Höckerschwan auf diese Liste gesetzt. Aufgrund der Erfahrungen der Kantone und der politischen Diskussionen der letzten Jahre, erachtet es der Bundesrat zudem als sinnvoll bei folgenden Konfliktsituationen weitere geschützte Arten auf diese Liste zu setzen, so zum Beispiel bei Nutzungskonflikten (z.B. Luchs und Jagd, oder Biber und Landwirtschaft) oder bei Konflikten mit dem Artenschutz (z.B. Nistplatekonkurrenz zwischen der häufigen Mittelmeermöwe und bedrohten Arten wie Lachmöwe und Flussseeschwalbe).

Der Ersatz des Begriffs „Jagdbanngebiete" mit „Wildtierschutzgebiete" bedingt eine Anpassung der Verordnung vom 30. September 19818 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ).

Viele der neuen Bestimmungen bringen für die Kantone mehr Spielraum für die jagdliche Nutzung und insbesondere fiir den Umgang mit Konflikte verursachenden Arten wie Wildschwein, Kormoran, Saatkrähe, Luchs, Wolf, Bär, Biber, Höckerschwan oder Mittelmeermöwe. Dass nicht in jedem Fall der konkrete Nachweis

8SR 922.31