Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» ersetzt. Das Jagdgesetz des Bundes kennt gemäss Artikel 11 JSG zwei Schutzgebiets-Typen: Eidgenössische Jagdbanngebiete zum Schutz von Säugetieren und Vögeln" allgemein, sowie Reservate zum spezifischen Schutz von Wasser- und Zugvögeln". Die Änderung der Terminologie betrifft nur die Jagdbanngebiete jedoch nicht die Wasser- und Zugvogelreservate. Die Terminologieänderung hat mit einem Strategiewechsel zu tun: weg vom Bannen einer Aktivität, der Jagd, hin zum Schutz der Arten- und Lebensraumvielfalt. Dieser wurde bereits mit der Revision des Jagdgesetzes 1985 und der Revision der VEJ vollzogen.

Seit dem ersten eidgenössischen Jagdgesetz 1876 scheiden Bund und Kantone Jagdbanngebiete aus. Diese ersten Naturschutzgebiete der Schweiz wurden ehemals ausgeschieden, um für den im 19. Jahrhundert stark dezimierten Bestand an Wildhuftieren in der Schweiz Rückzugsgebiete zu schaffen. In den 1980er-Jahren war die Zielsetzung des Wiederaufbaus der Wildhuftierbestände erreicht. Mit der Totahevision des Jagdgesetzes 1985 und der Inkraftsetzung der neuen VEJ wurde deshalb 1991 die Zielsetzung der Jagdbanngebiete dahingehend erweitert, dass in diesen Gebieten nicht nur die Jagd gebannt ist, sondern dass sie insbesondere auch dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten Säugetieren und Vögeln und ihren Lebensräumen dienen. Die 42 eidgenössischen Jagdbanngebiete, die 3,5 Prozent der Landesfläche ausmachen, leisten heute einen wichtigen Beitrag für den langfristigen Erhalt der biologischen Vielfalt. Dem Wandel vom alleinigen Schutz vor jagdlichen Eingriffen hin zum Schutz vor weiteren Störungen und Eingriffen soll durch die Änderung des nicht mehr zeitgemässen Begriffs „Jagdbanngebiete" besser Rechnung getragen werden. Den Namenswechsel in den Ausführungsbestimmungen aufzunehmen und zu präzisieren, macht nach der Revision des JSG eine Revision der VEJ notwendig. Das Ziel dabei soll sein, das Potenzial der Wildtierschutzgebiete für den Erhalt und die Förderung von national prioritären Arten und Lebensräumen besser zu nutzen und damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Biodiversität Schweiz zu leisten. In diesem Sinne und im Sinne von quantitativ und qualitativ zumindest gleichwertiger Kompensation sind gemäss Artikel 11 Absatz 3 JSG auch Anpassungen der Perimeter der Wildtierschutzgebiete möglich. Die heutige Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen hat sich bestens bewährt und soll nicht geändert werden. Auch bewährt hat sich die Berücksichtigung der landschaftlichen Vielfalt der verschiedenen Gebiete durch objektspezifisch definierte Ziele und Massnahmen.

Durch das Protokoll vom 3. Dezember 19829 zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) hat sich der Bund verpflichtet, Feuchtgebiete und Lebensräume mit internationaler und nationaler Bedeutung für Wasser- und Zugvögel auszuscheiden. Insbesondere sollen in der Schweiz die wichtigsten Überwinterungsplätze für die ziehenden Wasser- und Watvögel der Nordsee-Baltikum-Population geschützt werden. Alle gemäss den Kriterien der Ramsar-Konvention inventarisierten Gebiete von internationaler Bedeutung sind

9SR 0.451.451