Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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Artikel 14 Absatz 4 Information, Ausbildung und Forschung
Die Ergebnisse der wildtierbiologisehen und ornithologischen Forschung können von entscheidender Bedeutung für die Planung von Massnahmen für den Schutz und die nachhaltige Bejagung wildlebender Tierarten sein. Der Bund unterstützt die Grundlagenforschung mit Bundesmitteln vom Nationalfonds nach dessen allgemeinen Förderungskriterien. Von den Resultaten der Grundlagenforschung allein können indessen oft noch nicht konkrete Massnahmen abgeleitet werden. Es braucht ergänzende, gezielte und anwendungsorientierte Forschungsprojekte über Themenkreise wie Verhalten, Ökologie und Krankheiten der wildlebenden Tiere, die der Bund gemäss Artikel 14 Absatz 3 unterstützen kann. Artikel 14 Absatz 4 stellt sicher, dass die Erkenntnisse der Forschungsarbeiten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine wichtige Rolle für den Vollzug dieses Artikels spielt heute der gemeinnützige und vom Bund mit Beiträgen unterstützte Verein Wildtier Schweiz. Mit der Rückkehr der grossen Beutegreifer und mit der Ausbreitung und Bestandszunahme anderer Wildtierarten oder der fischfressenden Vogelarten hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass es für die Vollzugsarbeit der Kantone nicht reicht, nur die Ergebnisse der wildtierbiologisehen Forschung bereitzustellen. Gerade beim Management der Konflikte verursachenden Wildtiere sind die Kantone auf überkantonal durchgeführte Bestandsüberwachungen, regional aufbereitete Grundlagen und eine zeitgerechte, fachliche Beratung angewiesen. Im Bereich der Vögel übernimmt in erster Linie die Schweizerische Vogelwarte Sempach diese Aufgabe. Im Bereich der Säugetiere sind das Centre Suisse pour la Cartographie de la Faune CSCF mit der Biberfachstelle, die Abteilung für Fisch- und Wildtiermedizin FIWI der Universität Bern sowie der Verein KORA (Koordinierte Raubtierforschungsprojekte) von grosser Bedeutung.
Artikel 20 Absatz 2 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
Der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) vom 27. April 1983 ist zu entnehmen, dass der Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe aufgrund von Vergehen nach Artikel 16, wozu auch die Wilderei gehört, vom Richter verfügt wird. Verfahren wie Strafen sind damit landesweit einheitlich. Die Kantone können jedoch weitere Entzugs- und Verweigerungsgründe festlegen und mit administrativem Entzug der Jagdberechtigung belegen. Solche Massnahmen gelten allerdings nur für den entsprechenden Kanton (BBl 1983 II 1217). Unter dem alten Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) konnten Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten, Geldstrafen und Nebenstrafen wie der Entzug der Jagdberechtigung nicht bedingt ausgesprochen werden. Die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches von 2002, welche am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, diente in erster Linie dazu, das Sanktionensystem neu zu ordnen und zu differenzieren und die Geldstrafe als wichtigste Sanktionsform festzulegen. Die Voraussetzungen für bedingte Strafen haben sich etwas verändert.
Zwar kennt das revidierte Strafgesetzbuch keine Nebenstrafen mehr (wie z. B. den Entzug der Jagdberechtigung oder das Tätigkeitsverbot, welches als «andere Massnahme» weiterhin besteht [Art. 67 StGB]), allerdings bestehen laut Artikel 333 Absatz 1 StGB Nebenstrafen, die in spezifischen Gesetzen vorgesehen sind, auch weiterhin. In anderen Worten: Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf-