Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Eine erfolgreich abgelegte kantonale Jagdprüfung attestiert einer Person, dass sie eine kantonale Jagdausbildung mit Abschlussprüfung absolviert hat und deshalb über die notwendigen Kenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Jagd notwendig sind. Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält einen entsprechenden Ausweis oder Jagdschein der besagt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber grundsätzlich fähig ist, die Jagd auszuüben. Doch dieser Ausweis oder Jagdschein allein berechtigt noch niemanden, sich in diesem Kanton dann auch auf die Jagd zu begeben. Eine Jagdprüfung entspricht nicht einer Jagdberechtigung. Diese wird erst bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen (Bezahlung der Lizenz- oder Pachtgebühr, Erfüllen des periodischen Treffsicherheitsnachweises usw.) in Form eines Jagdpatents oder eines Jagdpasses erteilt.

Die Erteilung der Jagdberechtigung liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Voraussetzungen dazu bestimmt jeder einzelne Kanton nach Massgabe seiner rechtlichen Vorgaben. Dies war bisher schon so in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt. Zu diesen Voraussetzungen gehört bereits heute zwingend das erfolgreiche Bestehen einer Jagdprüfung (Art. 4 Abs. 2 JSG). Die neue Formulierung in Artikel 3 Absatz 2 führt die beiden Bestimmungen nun zusammen. Dieser ist so zu lesen, dass die Kantone nach wie vor die Kompetenz haben, die Voraussetzungen für die Erteilung der Jagdberechtigung zu bestimmen und Jagdberechtigungen zu erteilen oder bei Bedarf zu verweigern. Ebenfalls bleibt eine bestandene Jagdprüfung nach wie vor die vom JSG vorgegebene zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Jagdberechtigung. Allerdings wird im Hinblick auf den neuen Artikel 4 darauf verzichtet, explizit eine Jagdprüfung nach kantonalen Vorgaben zu fordern, da neu diese Prüfung in drei Kerngebieten nach Richtlinien des Bundes erfolgen und von allen Kantonen gegenseitig anerkannt werden soll (s. Erläuterungen Art. 4 „Kantonale Jagdprüfung").

Artikel 4 Kantonale Jagdprüfung

Wie unter Artikel 3 Absatz 2 dargelegt, wird die Jagdberechtigung kantonal geregelt, wobei der Bund verlangt, dass die Berechtigung nur erteilt werden darf, wenn die erforderlichen Kenntnisse in einer vom Kanton festlegten Prüfung nachgewiesen werden. Die Harmonisierung der Jagdprüfung und ihre gegenseitige Anerkennung durch die Kantone bildete in der Vergangenheit kein Ziel, sondern wurde in der eidgenössischen Gesetzgebung von 1985 den Kantonen überlassen. Neu sollen zumindest die lebensraum-, arten- und tierschutzrelevanten Prüfungsgebiete Pflicht werden, für die der Bund Richtlinien erlässt. Damit kann der Bund sicherstellen, dass die Inhalte der dahinterliegenden Bundesgesetzgebungen bei der Jagdausbildung gesamtschweizerisch ausreichend berücksichtigt werden und die Freizügigkeit der Jägerschaft erleichtert wird (Art. 4 Abs. 1 und 2).

Für die bundesrechtliche Normierung der Jagdprüfung (bzw. der Anerkennungserfordernisse) bestehen gute und verfassungsrechtlich abgestützte Gründe des öffentlichen Interesses. Namentlich in den Bereichen des Tier-, Arten- und Lebensraumschutzes besteht eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Soweit sich eine gesetzgeberische Anordnung im Bereich des Jagdwesens vollständig auf diese Kompetenz abstützen kann, darf der Bund eine eigene Normierung vornehmen. Hinsichtlich der Jagdberechtigung begnügte sich das Jagdgesetz bereits bei seiner letzten Totalrevision von 1986 nicht damit, deren Regelung grundsätzlich den Kantonen zu überlassen, sondern setzte eine Jagdprüfung als Voraussetzung für die