Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Die Ausnahme, dass Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten eine zeitlich begrenzte Jagdberechtigung erhalten (Art. 4 Abs. 3 Bst. b) ist deshalb nach wie vor gerechtfertigt, weil sie auf diese Weise das praktische Handwerk im Rahmen ihrer Ausbildung erlernen können sollen. Die Kantone sollen aber regeln, dass diese zu Ausbildungszwecken und auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung nur in Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Wildhüterin respektive eines Wildhüters, genutzt werden darf. Damit soll das tierschutzgerechte Verhalten der auszubildenden Person sichergestellt werden. Diese Regelung ist vergleichbar mit der Praxis in anderen Ausbildungen wie zum Beispiel beim Absolvieren von Fahrstunden in Vorbereitung zur Autofahrprüfung.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c, l, m, o, q, Absätze 2 und 3 Jagdbare Arten und Schonzeiten

Der Artikel 5 JSG bezeichnet die jagdbaren Arten und legt die Zeiten fest, in denen sie nicht bejagt werden dürfen. Als geschützt werden Arten bezeichnet, die einen vollständigen Schutz geniessen und nicht einer jagdlichen Nutzung gemäss dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d JSG zugeführt werden dürfen. Als jagdbar werden diejenigen Tierarten aufgeführt, die zwar während der Schonzeit ebenfalls einen vollständigen Schutz erhalten sollen, deren Bestände die Kantone jedoch innerhalb der erlaubten Frist und unter der Gewährung der Nachhaltigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 4 zu einer angemessenen Nutzung durch die Jagd freigeben können. Eine Bejagungspflicht gibt es nicht. Die Kantone sind jedoch dazu verpflichtet, die jagdbaren Tierarten vor Ausrottung, auch vor lokaler Ausrottung, zu schützen. Wo die einheimischen Wildtierarten Lebensraum finden, sollen sie Lebensrecht erhalten, gleichgültig ob es sich dabei um geschützte oder jagdbare Tierarten handelt.

Grundsätzlich steht die Bezeichnung von jagdbaren Tierarten und ihren Schonzeiten den eidgenössischen Räten zu. Das JSG berechtigt den Bundesrat jedoch ausnahmsweise zur gesamtschweizerischen Beschränkung der Liste der jagdbaren Tierarten, wenn dies zur Erhaltung bedrohter Arten nötig ist, oder zur Erweiterung dieser Liste unter Angabe einer Schonzeit, sofem die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen (Art. 5 Abs. 6 JSG). Diese Möglichkeit erlaubt dem Bundesrat insbesondere zeitgerecht auf gesamtschweizerische Entwicklungen bei jagdbaren oder geschützten Arten zu reagieren, z.B. bei gesamtschweizerischen und schnellen Änderung im Bestand einer Wildtierart, falls diese Änderung mit einem zunehmenden Problem verbunden ist (entweder beim Artenschutz oder im Konfliktfall). Mit der Revision der JSV vom 15. Juli 2012 hat der Bundesrat von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und die Schutzbestimmungen gemäss Artikel 5 Absatz 6 JSG für das Wildschwein, das Rebhuhn, die Rabenkrähe, die Saatkrähe, die Elster, den Eichelhäher, den Kormoran und die Moorente geändert. Diese Anpassungen werden, entsprechend dem Grundsatz, dass die eidgenössischen Räte die Schonzeiten bestimmen, nun ins Gesetz überführt. Zusätzlich werden neue Bestimmungen für den Damhirsch, den Sikahirsch, das Mufflon und den Haubentaucher eingeführt, der Umgang mit nicht einheimischen Tierarten und verwilderten Haus- und Nutztieren wird neu geregelt, und die Zuständigkeiten in Artikel 5 Absatz 5 JSG angepasst.

Von der Jagdverordnung ins Gesetz überführt wird in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b JSG die Einschränkung der Schonzeit des Wildschweins, d.h. die Jagdzeit wird verlängert. Vom Recht zur Emschränkung der Schonzeit beim Wildschwein machte der Bundesrat zum ersten Mal am 1. April 1998 Gebrauch, als er die Schonzeit