Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
gewährleisten, erhalten Sehwärme der Rabenkrähe auf landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit. Da solche Schwärme aus nichtbrütenden Jungkrähen bestehen, können Schwarmkrähen jagdlich vergrämt werden, ohne dass ein Konflikt mit dem genannten „Schutz der Altvögel während der Brutzeit" entsteht. Brutkrähen hingegen leben zu zweit und sind territorial. Bedingung ist deshalb, dass nur Rabenkrähen aus Schwärmen erlegt werden. Einzelkrähen und Paarkrähen gelten in jedem Fall als brutverdächtig. Für sie gilt deshalb die bundesrechtliche Schonzeit. Zusätzlich gilt im Sinne einer möglichst effizienten Schadenabwehr, dass die Bejagung von Schwarmkrähen während der Schonzeit ausschliesslich auf landwirtschaftlichen Kulturen beschränkt ist. Als Voraussetzung nicht mehr verlangt wird jedoch, dass es sich um eine "schadengefährdete" landwirtschaftliche Kultur handeln muss. Die Diskussionen mit den Kantonen über die Umsetzung dieser Einschränkung haben ergeben, dass die Einschätzung des Schadenrisikos kaum praktikabel operationalisiert werden kann. Auf diese kaum vollziehbare Regel soll deshalb im Gesetz verzichtet werden. Fernab landwirtschaftlicher Kulturen (z.B. im Wald) gilt jedoch für alle Rabenkrähen die bundesrechtliche Schonzeit.
Anders ist die Situation für die Saatkrähe, die bislang nach dem Jagdgesetz geschützt wurde, jedoch mit der letzten Revision der Jagdverordnung als jagdbar erklärt wurde. Nun soll auch ihre Jagdbarkeit auf Gesetzesstufe verankert werden. In der Schweiz ist die Saatkrähe viel seltener als die Rabenkrähe, da sich die Schweiz am Rand des Verbreitungsgebietes der Saatkrähe befindet. Aufgrund ihrer nationalen Seltenheit wurde die Saatkrähe bereits vom ersten „Bundesgesetz über Jagd und Vogelschuz", das 1876 in Kraft trat, unter Schutz gestellt. Die Saatkrähe wurde in der Schweiz 1963 erstmals als Brutvogel nachgewiesen. Ihr Brutbestand ist seit 1990 stark steigend und beträgt aktuell über 4000 Brutpaare. Als Konsequenz dieser Bestandsentwicklung und der damit verbundenen Ausbreitung von der Nordwestschweiz bis ins Mittelland wurde die Saatkrähe in der Ausgabe 2010 der „Roten Liste der Brutvogelarten der Schweiz" erstmals als nicht gefährdet aufgelistet. Als Koloniebrüter verursacht die Saatkrähe immer wieder Konflikte mit der Bevölkerung, insbesondere innerhalb oder am Rande von Siedlungen. Die Lärmentwicklung und die Verschmutzung durch den Kot der Tiere stehen dabei im Vordergrund. Da Lärm aber kein Wildschaden im Sinne des Bundesrechts ist, und die Verschmutzung nur in der unmittelbaren, eng begrenzten Umgebung von Brutkolonien auftritt, war es den Kantonen und dem Bund bislang nicht möglich, jagdliche Massnahmen zur Konfliktlösung zu bewilligen. Indem die Saatkrähe jagdbar wird, erhalten die Kantone neue Handlungsmöglichkeiten. Da die Saatkrähe als Tierart aber relativ empfindlich auf Jagddruck reagiert, sind die Eingriffe mit dem notwendigen Augenmass vorzunehmen. Die Schonzeit der Saatkrähe erfolgt identisch zur Schonzeitregelung der anderen Krähenvögel vom 16. Februar bis zum 31. Juli.
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o JSG wird der Haubentaucher gestrichen und somit eine geschützte Art im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 JSG. Zudem wird der Kormoran in einem eigenen Abschnitt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe q JSG behandelt. Der Haubentaucher brütet auf Süsswasserseen und grösseren Teichen mit Röhricht bewachsenen Ufern. Der Haubentaucher ist ein weit verbreiteter Vogel in den mittleren Breiten und Subtropen von Europa bis nach China. Nachdem der Bestand der Haubentaucher in Europa durch jagdliche Eingriffe und eine Beeinträchtigung des Lebensraums deutlich zurückging, ist die Population seit den 1960er-Jahren angestiegen. Gleichzeitig hat die Art ihr Areal ausgeweitet. In der