Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Sachen. Wildschaden umfasst insbesondere folgende qualitative Schadenselemente: Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, an Nutztieren und am Wald, Schäden

durch Beeinträchtigung des Lebensraums der Wildtiere, Schäden an anderen Wild-

tieren oder Fischen (Artenvielfalt), Schäden durch Verbreitung von Tierseuchen und Schäden an Infrastrukturen (Wege, Strassen, Brücken, Dämme usw.) sowie weitere denkbare Schadentatbestände (z.B. Regaleinbussen). Hinzu kommt als Spezialfall der aus Gründen der Prävention motivierte Tatbestand der blossen Gefährdung für

den Menschen, der dem Wildschaden betreffs der juristischen Konsequenz gleichge-

stellt wird. Mit diesem Wildschadenbegriff ist noch nicht gesagt, ob und welche Massnahmen gegen einzelne Tiere oder Bestände zulässig sind. Dafür sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, beispielsweise das trotz dem Ergreifen der zumutbaren Schutzmassnahmen wahrscheinliche Entstehen eines "grossen" Schadens oder einer "konkreten" Gefährdung des Menschen. Wildschäden

sind also nur dann rechtlich relevant, wenn ein bestimmtes quantitatives Schaden-

ausmass oder spezielle Gefährdungslagen vorliegen oder drohen. Die Verwendung

der Unbestimmten Rechtsbegriffe „konkret" und „gross" gewähren Bund und Kantonen Spielraum im Ausführungsrecht und bei Entscheidungen im Einzelfall. Aller-

dings sollen die Wildschäden oder die Gefährdung des Menschen nicht nur als abstrakte Möglichkeit im Raum stehen, sondern gemäss aktuell dokumentierten Ereignissen eine Entwicklung aufzeigen, die gemäss den Erfahrungen am Ende zu „grossem Schaden" oder einer „konkreten Gefährdung des Menschen" fuhrt. In diesem Sinne ist auch eine gewisse Unmittelbarkeit bzw. zeitliche Nähe zwischen

dem regulierenden Eingriff und dem ansonsten drohenden Schaden (bzw. Gefährdung) erforderlich. Beim Wolf kann dies z.B. dann der Fall sein, wenn bei Nutztie-

ren, für die sämtliche zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen worden sind, erste Schäden entstehen und weitere Schäden aufgrund der Umstände bzw. des Verhaltens

des Wolfes oder der Wölfe vorhersehbar sind. Möglichkeiten für regulierende Ein-

griffe sind Abschuss, Einfang und Umsiedlung sowie Massnahmen an Vogeleiern

oder -gelegen. Aus tierethischen Überlegungen nicht in Frage kommen die Verabreichung von chemischen Mitteln wie Gifte, Kontrazeptiva oder andere Medikamente oder operative Eingriffe in die Tiere, um die Fortpflanzung zu verhindern. Keines-

falls dürfen Regulationseingriffe den Bestand einer Population einer geschützten

Tierart gefährden. Die aus Artenschutzgründen notwendige Verbreitung und Popula-

tionsdichte muss grundsätzlich erhalten bleiben. Auch ist bei einem Eingriff jeweils

das für das angestrebte Ziel geeignete mildeste Mittel zu wählen (Verhältnismässig-

keitsprinzip). Für welche der geschützten Arten eine Bestandsregulierung möglich sein soll, bestimmt entweder der Bundesrat gemäss Artikel 7 Absatz 2 JSG in der

JSV, oder als Ausnahme das Parlament nach Artikel 7 Absatz 3 JSG. Für die Tierar-

ten nach Artikel 7 Absatz 3 JSG bestimmt der Bundesrat in der Jagdverordnung die Schutzbestimmungen, die den Rahmen für die Bestandsregulierung bilden. Neben dem Steinbock und dem Wolf wird der Bundesrat gemäss der Motion Niederberger auch den Höckerschwan auf diese Liste der Arten setzen, die nach Artikel 7 Absatz

2 JSG reguliert werden können. Grundsätzlich ist es sinnvoll, jene geschützten Arten in dieser Liste aufzuführen, deren Bestände Konflikte mit Nutzungsinteressen der

Mensehen verursachen und deren Bestandsentwicklung mit Regulierungsmassnah-

men effektiv steuerbar ist. Selbstverständlich gilt es, dabei immer den Artenschutz zu gewährleisten. Der Bundesrat sichert diesen durch entsprechende Regelungen in der Jagdverordnung und überprüft regelmässig die Aktualität der Liste.