Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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Die Entscheide über Eingriffe in die Bestände geschützter Arten gemäss Artikel 7 Absatz 2 JSG sollen die Kantone nach Anhörung des BAFU neu selber fällen; eine Zustimmung des Bundes ist nicht mehr nötig. Diese Neuordnung der Kompetenzen überträgt also den Kantonen Verantwortung zur Überprüfung der Voraussetzungen für regulative Massnahmen, insbesondere betreffs der Erforderlichkeit der Eingriffe, dem Schutz der Bestände und den zumutbaren Massnahmen zur Prävention von Schäden oder Gefährdungen. Mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Jagdverordnung wird der Bundesrat eine einheitliche Praxis fordern. Im Rahmen der Anhörung kann das BAFU die Kantone fachlich beraten und wo notwendig die interkantonale Koordination gewährleisten.
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a JSG bezeichnet den Steinbock als geschützte Art, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 JSG reguliert werden kann. Gegenüber der heutigen Regelung wird die Schonzeit um zwei Wochen verkürzt. Die Wiederausiedlung des Steinbocks war ein explizites Ziel des Jagdgesetzes von 1875 (Art. 15). Der Alpensteinbock war anfangs des 19. Jahrhunderts bis auf einen Restbestand von etwa 100 Tieren im italienischen Gran Paradiso im gesamten Alpenraum ausgerottet. Nach der erfolgreichen Zucht mit einigen aus dem königlichen Jagdrevier am Gran Paradiso entwendeten und in die Schweiz geschmuggelten Tieren konnten 1911 die ersten Steinböcke im eidgenössischen Jagdbanngebiet Graue Hörner wieder ausgesetzt werden. Weitere An- und Umsiedlungen führten schliesslich dazu, dass der Alpensteinbock heute in der Schweiz und auch in allen andern Alpenländern wieder weit verbreitet ist. Die gebietsweise hohen Bestände im Kanton Graubünden führten dann in den 1970er-Jahren zu Sorgen um wachsende Wildschäden im Bergwald und auf den landwirtschaftlich genutzten Heuwiesen und Alpweiden. In der Folge wurden 1977 in Graubünden die ersten Steinböcke mit Spezialbewilligungen zum Abschuss freigegeben. Bei der Totalrevision des JSG 1985 hat das Bundesparlament dann entschieden, die Bündner Lösung für die ganze Schweiz einzuführen: die Tierart geschützt lassen, die Bestände aber unter der Kontrolle des Bundes zur Regulierung freigeben. Diese Lösung hat sich bewährt. Trotz dem jährlichen Abschuss von gut 1000 Tieren ist der Steinbockbestand in der Schweiz langsam und kontrolliert angewachsen und hat sich heute auf ca. 17000 Tiere eingependelt. Gemeinsam diskutieren Bund und Kantone heute jährlich die Abschussplanung auf der Basis der UVEK-Verordnung vom 30. April 1990'3 über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS). Angepasst werden soll die bewährte Praxis lediglich durch das Vorverschieben des Beginns der Regulierung auf den 15. August und das Fallenlassen der Verpflichtung zur jährlichen Genehmigung der Abschussplanung durch das BAFU. Die längere Regulierungszeit ermöglicht es den Kantonen, die Steinbockabschüsse bereits vor dem Beginn der eigentlichen Hochjagdsaison anfangs September anzugehen, was insbesondere die Arbeit der Wildhut bei der Beaufsichtigung und Kontrolle der Abschüsse erleichtert. Die jährliche Genehmigung der Abschussplanung kann durch eine mehrjährige Zieldiskussion zwischen Bund und Kantonen über die Entwicklung der einzelnen Steinbockkolonien ersetzt werden. Damit erhalten die Kantone mehr Handlungsspielraum und die Einflussnahme des Bundes wird auf die konzeptionelle Stufe zurück genommen.
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b JSG bezeichnet den Wolf als geschützte Art, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 reguliert werden kann. Der Wolf wurde in der Schweiz in
1 3SR 922.27