Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten

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Diese vereinheitlichten Grundvorgaben zur kantonalen Jagdprüfung werden somit national standardisiert und von den Kantonen gegenseitig anerkannt.

In Artikel 5 JSG werden die jagdbaren Arten und die Schonzeiten gemäss der 2012 revidierten Jagdverordnung angepasst. Damit werden der Schutz des Rebhuhns und der Moorente, die Jagdbarkeit der Saatkrähe, die Schonzeiten für Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher sowie die verkürzten Schonzeiten beim Wildschwein und beim Kormoran neu im Gesetz geregelt. Zusätzlich wird der Haubentaucher zur geschützten Art erklärt.

Neu geregelt wird in Artikel 5 Absatz 3 JSG der Umgang mit nicht einheimischen Tierarten, insbesondere Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon. Damit die Kantone den maximalen Spielraum haben, die grundsätzlich in den Schweizer Wäldern und Bergen nicht erwünschten, fremden Tierarten zu regulieren, werden diese ganzjährig jagdbar.

Neu sollen für die vorübergehende Verkürzung von Schonzeiten die Kantone zuständig sein (Art. 5 Abs. 5 JSG). Sie müssen vorgängig das BAFU anhören.

Die Möglichkeit, kranke und verletzte Tiere jederzeit abschiessen zu können, wird in Artikel 8 JSG auf Situationen eingeschränkt, in denen die Notwendigkeit durch die Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen gegeben ist.

Die Pflicht zum Einholen einer Bewilligung des Bundes wird in Artikel 9 JSG ergänzt für Vorhaben zum Fangen, Markieren, Beproben oder Töten für wissenschaftliche Zwecke von Tieren geschützter Arten.

Artikel 14 Absatz 4 JSG wird mit dem Begriff „Beratung" ergänzt. Damit kann dem zunehmenden Bedarf der Kantone für Unterstützung beim Vollzug des Jagdgesetzes, insbesondere im Bereich des Managements von Arten, die Konflikte verursachen besser Rechnung getragen werden.

Neu soll im Bundesgesetz geregelt werden, dass der richterlich verordnete Entzug der Jagdberechtigung in der ganzen Schweiz unbedingt erfolgen soll (Art. 20 JSG).

Artikel 24 JSG übernimmt die Regelung der Vollzugsteilung zwischen verschiedenen Bundesstellen aus der Jagdverordnung ins Gesetz.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen

Lösung

Auslöser der Teilrevision des Jagdgesetzes sind politische Vorstösse mit verschiedenen, konkreten Aufträgen. Die vorgeschlagenen Neuerungen in dieser Vorlage sind direkt von diesen klar definierten politischen Aufträgen abzuleiten und lassen kaum Spielraum für alternative Lösungen. Des Weiteren wurden Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen, deren Notwendigkeit durch die Bedürfnisse der Praxis ebenfalls schon konkret vorgegeben war.

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen.