Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 31 Seiten
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kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen1''. Diese Bestimmung zum Erlegen von kranken und verletzten Tieren ist im bisherigen Jagdgesetz zu absolut gefasst. Die Formulierung steht im Widerspruch zum Grundsatz, dass sich Wildtierbestände weitgehend natürlich entwickeln sollen, inklusive Verletzungen und Krankheiten. Einerseits können sich Wildtiere von Krankheiten und geringeren Verletzungen erholen. Es ist aus biologischer Sicht sinnvoll, kranken und verletzten Tieren die Möglichkeit zu geben, zu genesen oder ihre Verletzungen auszuheilen. Die schwächeren Tiere sterben, und die stärkeren, lebenstüchtigeren überleben und können mit ihren Genen über die nächsten Generationen zu gesunden und robusten Wildbeständen beitragen. Andererseits sind verendete Wildtiere auch wiederum Nahrung für andere Arten. Abschüsse von kranken und verletzten Wildtieren sind daher nicht immer und vorbehaltslos wünschenswert. Neu wird deshalb präzisiert, dass solche Abschüsse nur dann durchgeführt werden sollen, wenn damit die Ausbreitung einer Krankheit verhindert werden muss, oder auch, wenn ein Tier leidet und ein Abschuss daher aus Tierschutzgründen zwingend ist. Aus diesen Gründen wurde anlässlich der letzten Änderung der WZVV und der VEJ der Artikel 10 Absatz 1 entsprechend angepasst. Die Gültigkeit der Argumentation beschränkt sich aber nicht nur auf Wildtierschutzgebiete oder Wasser- und Zugvogelreservate, weshalb die Anpassung nun auch im Jagdgesetz erfolgt.
Zusätzlich führt die geltende Formulierung von Artikel 8 auch sprachlich zu Unklarheiten. Der aktuelle Wortlaut suggeriert, dass die Bestimmung lediglich auf jagdbare Tiere im Sinne von Artikel 5 JSG Anwendung findet, da es für geschützte Arten keine Jagdzeit gibt und man sich folglich bei ihnen auch nie ausserhalb der Jagdzeit befindet. Sinn und Zweck des Artikels sprechen jedoch dafür, dass er sich auf alle vom Geltungsbereich des JSG erfassten Tierarten bezieht. Es ist nicht einzusehen, weshalb sich tierschutz- und seuchenbekämpfungsrelevante Bestimmungen nur auf jagdbare Arten beschränken sollten. Die Bestimmung ist deshalb dahingehend präzisiert worden, dass alle Wildtiere damit gemeint sind, ob jagdbar oder nicht, und dass aus oben genannten Gründen notwendige Abschüsse jederzeit erfolgen können.
Artikel 9 Bewilligungen des Bundes Absatz 1 Buchstabe cbis
Dem Bund steht gemäss Verfassungsauftrag eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Arten- und Umweltschutz sowie den Tierschutz zu (Art. 74, 78, 79 und 80 BV). Somit fällt das Regeln des Umgangs mit geschützten Tieren in den Kompetenzbereich des Bundes. Das Jagdgesetz regelt demnach auch die durch den Bund bewilligungspflichtigen Tatbestände im Umgang mit geschützten Arten (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a und b). Bislang fehlte jedoch für alle nach dem Jagdgesetz geschützten Arten die explizite Bewilligungspflicht für den Fang zwecks Markierung oder Beprobung sowie für die Tötung geschützter Arten zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Vorlage schliesst mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c*" diese Lücke.
Artikel 12 Absätze 2 und 4 Verhütung von Wildschaden
Das geltende Jagdgesetz stellt in Artikel 12 Absatz 1 den Grundsatz auf, dass die Kantone vor dem Vergüten von Wildschaden nach Möglichkeit Verhütungsmassnahmen zu treffen haben. Dazu zählen insbesondere die Bestandsregulierung durch die Jagd, der Abschuss einzelner schadenstiftender Tiere, die Verbesserung des