Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten

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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes

liegenden Ländern sehr tief angesetzt ist. Ebenso wenig kann eine Tarifvergünstigung mit dem Emissionsausstoss begründet werden.

Die Situation im europäischen Umfeld ist sehr unterschiedlich. Motorräder sind in Tschechien, Bulgarien und der Slowakei von der Vignettenpflicht befreit. In Österreich und Slowenien zahlen die Automobilistinnen und Automobilisten rund die Hälfte oder erhalten für den gleichen Preis eine längere Gültigkeitsdauer (Slowenien 30 Euro für 6 anstatt 1 Monat). Anhänger unterliegen in den meisten Ländern gar nicht der Vignettenpflicht.

Für eine komplette Befreiung von Motorrädern und Anhängern spricht, dass dadurch die Kontrolle vereinfacht würde, da auf die Kameras zur Erfassung der Heckkontrollschilder komplett verzichtet werden könnte5. Dazu müsste indessen der heute noch aktuelle Artikel 86 BV, welcher infolge der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 in den noch nicht in Kraft gesetzten Artikel 85a BV überführt wird, angepasst werden. Die Verfassungsbestimmung unterstellt alle Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen der Nationalstrassenabgabe.

Eine generelle Befreiung bzw. eine Nichtunterstellung von Motorrädern und Anhängern kommt daher auf Stufe NSAG nicht in Betracht, wohl aber eine Tarifermässigung, welche der Bundesrat vorsehen kann.

Erhöhte Tarife für Lieferwagen

Lieferwagen mit bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sind vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen und unterliegen weder der Schwerverkehrsabgabe (LSVA/PSVA) noch der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV). Daraus ergibt sich die Frage, ob für Lieferwagen nicht zumindest eine erhöhte Nationalstrassenabgabe zu entrichten wäre.

Aus Vollzugsgründen ist von einer solchen Massnahme abzusehen, denn die Zuordnung, die Erfassung sowie die Erkennung der unter den erhöhten Tarif fallenden Fahrzeuge wären äusserst schwierig (vgl. Ziffer 6.4 des Berichts in Erfüllung des Postulats 14.4002)6.

Andere Technologien

Selbstverständlich stehen heute auch andere Technologien als die Videotechnik zur Verfügung. Andere Erfassungsformen (Check in/Check out; Be in/Be out; Walk in/Walk out; Manuell; Ticket; Chip) könnten grundsätzlich auch durch ein auf der Person getragenes Mobiltelefon umgesetzt werden. Dabei handelt es sich überwiegend um Technologien, die mehrheitlich für leistungsabhängige Abgabeerhebungsformen eingesetzt werden. Im Bereich des Schienenverkehrs existieren bereits heute solche Modelle (vgl. lezzgo der BLS). Diese Technologie verlangt indessen zwingend, dass die Nutzer ihre Bewegungsdaten zur Verfügung stellen und eine infrastrukturseitige Technologie vorhanden ist, welche die entsprechenden Signale absetzt bzw. aufnimmt. Datenschutzrechtliche Bedenken und Ängste gegenüber Bewegungsprofilen sind in der Bevölkerung ausgeprägt vorhanden, insbesondere wenn diese Daten den Behörden übergeben werden.

Die EZV ist bestrebt, mittels einer Studie nach Lösungen für die Erfassung der gefahrenen Kilometer auch ohne dezidiertes Erfassungsgerät zu suchen. Denkbar wäre z.B. auf die im Fahrzeug gespeicherten Daten zurückzugreifen. Die entsprechende Studie wird aktuell für

5 Wird auf die Videoerfassung der Heckschilder nicht verzichtet, lässt sich gemäss den Erfahrungen aus dem Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe eine höhere Erkennungsrate bei den Kontrollschildern erzielen.

6 E-Vignette: Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2016 in Erfüllung des Postulats der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats 14.4002 vom 3. November 2014 für eine elektronische Erhebung der Nationalstrassenabgabe (https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2014/20144002/Bericht%20BR%20D.pdf)