Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
Abs. 4: Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere den Datenkatalog, die Zugriffsrechte innerhalb der Zollverwaltung, die Aufbewahrungsfristen, die Datensicherheit sowie die Archivierung und Datenvernichtung.
Art. 19 Datenbeschaffung
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll es der Zollverwaltung möglich sein, Fahrzeughalterdaten von anderen Behörden, namentlich den kantonalen Strassenverkehrsämtern, zu beschaffen und zu bearbeiten. Im Strassenverkehrsgesetz wird eine entsprechende Grundlage geschaffen. Davon ausgehend, dass die Artikel des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 195810 über die Informationssysteme gemäss der Vorlage „Via Sicura“ (AS 2012 6302 ff.) in Kraft stehen werden, wenn das NSAG beraten und verabschiedet wird, ist die entsprechend revidierte Fassung des Strassenverkehrsgesetzes anzupassen.
Dass das neue Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) auch für die Strassenverkehrsabgaben verwendet werden kann, kommt in Art. 89b Bst. j SVG genügend zum Ausdruck.
Hingegen ist der Zugriff der Zollorgane mit Bezug auf die Nationalstrassen- und Schwerverkehrsabgabe zu ergänzen, da er in Artikel 89e Buchstabe b bisher nur für die Automobilsteuer vorgesehen ist. Das Abrufverfahren für die Stellen, welchen die Erhebung der Nationalstrassenabgabe übertragen wird, soll in Artikel 89e Buchstabe k auch für eine allfällige private Erhebungsstelle geregelt werden. Das SVG wird entsprechend angepasst.
Art. 20 Schnittstellen
Mit der Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass innerhalb der Zollverwaltung einerseits automatisch auf andere benötigte Informatiksysteme zur Erhebung von Strassenverkehrsabgaben, namentlich zu Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, zugegriffen werden darf und andererseits Redundanzen vermieden werden können. Es soll ausserdem möglich sein, dass für verschiedene spezialisierte Informatiksysteme gemeinsame Basisinfrastrukturen, wie z.B. eine Kunden- und Partnerverwaltung oder ein Inkassosystem genutzt werden können. In der EZV wird innerhalb der nächsten drei Jahre im Rahmen der konsequenten Zentralisierung von Querschnittsfunktionen eine Kunden- und Personenverwaltung entstehen (Programm DaziT11), mittels derer die verschiedenen Verbindungen eines Kunden zur EZV (Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Zoll etc.) ersichtlich werden. Betreibt ein Dritter das Informationssystem zur Erhebung der Nationalstrassenabgabe sollen diesem die Daten aus der Kunden- und Partnerverwaltung nicht zur Verfügung stehen. Eine automatisierte Verknüpfung mit den Datenbanken anderer Bundesämter ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig.
Eine gemeinsame Nutzung bereits im Einsatz befindliche Hardware, z.B. Kameras des Grenzwachtkorps, soll möglich sein. Die nachgelagerten Informatiksysteme der EZV zur Kontrollschilderkennung (z.B. Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung) sollen indessen nicht miteinander verknüpft werden.
Art. 21 Zugriff
Diese Bestimmung regelt die detaillierten Zugriffsrechte auf das Informationssystem im Abrufverfahren. Neben der Zollverwaltung sollen auch die weiteren mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Stellen auf das Informatiksystem zugreifen können. Sollten z.B. die Kantone im Rahmen der Ahndung auch abseits der Nationalstrassen eine Rolle spielen, müsste ihnen ebenfalls ein Zugriff gewährt werden. Die abgabepflichtigen Personen sollen in die Lage versetzt werden, selbstständig zu prüfen, ob ihre Registrierung noch Gültigkeit hat.
10 SR 641.81
11 Botschaft zur Finanzierung der Modernisierung und Digitalisierung der Eidgenössischen Zollverwaltung BBl 2017, S. 1, 24.