Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Hintergrund
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe ist Artikel 86 Absatz 2 BV. Vor dem Inkrafttreten der heutigen Bundesverfassung stützte sich die Erhebung direkt auf die ausführlichen Bestimmungen von Artikel 36quinquiesa BV und auf die Nationalstrassenabgabeverordnung vom 26. Oktober 1994 (NSAV, SR 741.711)1. Diese rechtssetzenden Bestimmungen wurden auf den 1. Dezember 2011 ins Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 NSAG (SR 741.71) überführt.
Die Erhebung der Nationalstrassenabgabe (NSA) ist seit deren Einführung 1985 Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Seit 1995 beträgt der Preis der Vignette 40 Franken pro Kalenderjahr; er ist im Vergleich zu den ausländischen Autobahngebühren niedrig. Eine Preiserhöhung der Jahresvignette auf 100 Franken (verbunden mit einer günstigeren Zweimonatsvignette) und die damit verbundene Aufnahme von knapp 400 Kilometern bestehender kantonaler Strecken ins Nationalstrassennetz lehnte das Stimmvolk 2013 ab.
Die verfassungsmässige Grundlage wird mit der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über den Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr von Artikel 86 Absatz 2 BV in einen eigenen, neu geschaffenen, jedoch noch nicht in Kraft gesetzten Artikel 85a BV überführt, inhaltlich aber nicht geändert. Der Bundesrat setzte sich in seiner Legislaturplanung 2015 - 2019 das Ziel, die Natio-
nalstrassenabgabe ab 2020 zu modernisieren und zu flexibilisieren sowie dem heutigen Stand der technischen Möglichkeiten anzupassen. Er verfolgt dabei die Stossrichtung, die heutige Klebevignette durch eine elektronische Version zu ersetzen.
Unabhängig davon wurde der Bundesrat mit Motion der KVF-S 16.3009 «E-Vignette» vom 18. Februar 2016 beauftragt, dem Parlament bis Ende 2017 eine Vorlage zur Einführung einer E-Vignette zu unterbreiten.
Die Einführung einer E-Vignette setzt voraus, dass das aktuell gültige Nationalstrassenabgabegesetz im Rahmen einer Totalrevision an die notwendigen Gegebenheiten des neuen elektronischen Erhebungssystems angepasst wird.
1.1.2 Funktionsweise, Stärken und Schwächen der Klebevignette Funktionsweise
Für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse mit Motorfahrzeugen und Anhängern, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, wird seit ihrer Einführung eine Abgabe in Form der heutigen Klebevignette erhoben. Abgabepflichtig sind die Führerin oder der Führer bzw. die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs (nachfolgend Nutzerin bzw.
Nutzer oder abgabepflichtige Person). Die Abgabe ist fahrzeugbezogen. Die Vignette gilt als amtliches Wertzeichen. Sie muss an die Windschutzscheibe geklebt und nach Ablauf der Gültigkeit wieder entfernt werden.
1 [AS 1994 2518, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. 13]