Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
Abs. 1 Bst. k.: Leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers berechtigt sind.
Abs. 1 Bst. l.: Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an
Werktagen, soweit das Fahrzeug und nicht das Kontrollschild registriert wird.
Art. 5 Abgabepflichtige Personen
Bei der Klebevignette stehen Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer als abgabepflichtige Personen im Vordergrund. Da Kontrollen nur auf dem abgabepflichtigen Netz stattfinden, werden Nachbezüge und Ahndungen gegenüber den Fahrerinnen und Fahrern durchgesetzt, die mit dem Halter identisch sein können, es aber nicht immer sind. Mit der E-Vignette rückt die Halterin bzw. der Halter in den Vordergrund. Bei einer abgabepflichtigen Fahrt ohne E-Vignette würde die Halterin oder der Halter ermittelt und gebüsst. Daher sind in erste Linie Halterin und Halter als abgabepflichtig zu bezeichnen. Bei ausländischen Fahrzeugen sollte die Abgabe indessen auch von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer erhoben werden, wenn diese nicht mit der Halterin oder dem Halter identisch sind. In den Ausführungsbestimmungen kann der Bundesrat festlegen, inwieweit die ausländische Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer subsidiär für die Halterin oder den Halter haften.
Art. 6 Abgabeperiode
Die Abgabe wird für ein Jahr erhoben. Der Bundesrat wird in den Ausführungsbestimmungen festlegen, ob es sich um ein Kalender- oder ein Fliessjahr handelt. Soll die Abgabe in einem Zug mit den kantonalen Motorfahrzeugsteuern erhoben werden, ist darauf zu achten, dass der abweichende Beginn der Abgabeperioden für die Motorfahrzeugsteuer eine automatische Kontrolle der Nationalstrassenabgabeentrichtung nicht unnötig erschwert.
Art. 7 Abgabebetrag
Abs. 1: Der Abgabebetrag von 40 Franken wird beibehalten. Er wurde seit der Anpassung von 30 auf 40 Franken im Jahre 1995 nicht mehr verändert und darf im Vergleich mit dem Ausland als günstig bezeichnet werden.
Abs. 2: Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, für Motorräder und Anhänger einen ermässigten Tarif vorzusehen, da diese das abgabepflichtige Strassennetz in geringerem Masse belasten. Zum einen ist die jährliche Fahrleistung dieser Fahrzeuge häufig niedriger, da sie oft nur saisonal eingesetzt werden. Zum anderen werden die Strassen durch das meist geringere Gewicht nicht im gleichen Umfang beansprucht.
Art. 8 Überprüfung von der Abgabeperiode und des Abgabebetrags
Da die Abgabe bereits heute deutlich günstiger ist als im Ausland, soll der Bundesrat mindestens alle fünf Jahre die Abgabehöhe und das Bedürfnis nach einer Kurzzeitvignette erneut überprüfen und dem Parlament berichten.
Art. 9 Erhebung
Wie bis anhin muss die Abgabe vor Benützung von Nationalstrassen I und II entrichtet werden. Der Bundesrat soll aber auch die nachträgliche Registrierung vorsehen können. Er legt die Zahlungsmöglichkeiten fest.
Die Möglichkeit die Abgabe auch nachträglich entrichten zu können, ist Voraussetzung dafür, dass die Kantone für das Inkasso bei den inländischen Fahrzeugen beigezogen werden können. Die gleichzeitige Erhebung der Nationalstrassenabgabe zusammen mit der Motorfahrzeugsteuer wird hinsichtlich des Beginns der Abgabeperiode zu kantonal unterschiedlichen Lösungen führen. Verschiedene Kantone versenden die Rechnungen erst nach Neujahr.