Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes

gen. Er kann die mit der Erhebung verbundenen Aufgaben auch an eine Bundesstelle übertragen.

Bst. a: Eine ganze oder teilweise Auslagerung der Abgabeerhebung z.B. vergleichbar mit der Erhebung von Radio- und Fernsehgebühren7 ist denkbar. In diesem Fall wäre die Kompetenzaufteilung zwischen der Abgabeerhebungsstelle und den Bundesbehörden in ähnlicher Weise auszugestalten: Die Abgabeerhebungsstelle wäre für die Erfassung der Abgabepflichtigen, die Rechnungsstellung und nötigenfalls das Inkasso und die Betreibung verantwortlich. Besteht aber ein Verdacht auf Verletzung der Abgabepflicht, verfügt die Erhebungsstelle über keine Zwangskompetenzen. Die Auslagerung von Aufgaben in den Bereichen Kontrolle und Ahndung ist speziell in den Artikeln 15 und 28 geregelt. Abgabeerhebungsstelle und ein Verbund der Kantone könnten auch zusammenfallen.

Bst. b: Ähnlich wie bei der pauschalen Schwerverkehrsabgabe könnte der Bund die Kantone für die Abgabeerhebung beiziehen. Der bestehende Inkassoprozess zur Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer könnte beispielsweise um die Erhebung der NSA ergänzt werden. Missbräuche und fahrlässige Nichtregistrierung durch Inländer könnten durch diese bequeme Entrichtungsform weitgehend ausgeschlossen werden. Gleichwohl soll es den Nutzern und Nutzerinnen freigestellt werden, ob sie von dieser Entrichtungsform Gebrauch machen. Auf diese Weise wird jenen Nutzern und Nutzerinnen Rechnung getragen, die ihr Fahrzeug nur ausserhalb des abgabepflichtigen Netzes verwenden.

Aufwandsentschädigung der Abgabeerhebungsstelle, weiterer Dritter sowie der Kantone ist in Artikel 31 geregelt.

Abs. 2: Die Übertragung der Abgabeerhebung an einen Dritten würde nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes erfolgen8. Die Erhebungsstelle wäre in einem nicht diskriminierenden Verfahren unter Wettbewerbsbedingungen auszuwählen, das heisst entweder in einer öffentlichen Ausschreibung oder in einem öffentlichen Einladungsverfahren. Wie heute beim Vignettenverkauf erhält das EFD die Kompetenz, die erforderlichen Verträge abzuschliessen.

Abs. 3: Für den Fall einer Aufgabenübertragung würde die Zollverwaltung eine andere Rolle als heute wahrnehmen. Sie würde die vertraglich geschuldeten Leistungen der Abgabeerhebungsstelle und Kantone regelmässig anhand von messbaren Kriterien überwachen. Ihre operative Tätigkeit würde sich darauf beschränken, Beschwerden etwa bei abgelehnten Befreiungen nach Artikel 4 zu behandeln. Daneben unterläge die Erhebungsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 (FKG, SR 614.0)

auch der Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Art. 13 Kompetenzen der Abgabeerhebungsstelle

Abs. 1: Hiermit wird der Abgabeerhebungsstelle die Kompetenz zur Veranlagung sowie zur Betreibung eingeräumt. Ahndungen mittels Strafbescheid müssen grundsätzlich in der Verantwortung der Zollverwaltung verbleiben.

Abs. 2: Da der Erhebungsstelle keine Kompetenzen zur Verfolgung von Widerhandlung zugestanden werden, muss sie sich darauf beschränken der EZV allfällige in ihrem Einflussbereich vorhandene Beweismittel zu übermitteln.

Abs. 3: Die Erhebungsstelle muss sich auf die Tätigkeit nach diesem Gesetz beschränken, andere wirtschaftliche Aktivitäten sind ihr nicht gestattet. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass die Erhebungsstelle ihre vertragliche Abgeltung allein für die Erhebung der Abga-

7 Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vom 18. Dezember 2002, BBl 2003, 1569, 1643.

8 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1).