Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
Art. 29 Verjährung
Die Verjährungsfrist wird auf drei Jahre festgesetzt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schweiz innert kurzer Zeit durchfahren werden kann und abgabepflichtige Personen versucht sein könnten, eine Durchfahrt ohne Abgabeentrichtung zu riskieren. Diese Übertretungen können bei einer späteren Wiedereinreise geahndet werden.
Art. 30 Vollzug
Der Bundesrat soll weiterhin die Kompetenz erhalten, völkerrechtliche Vereinbarungen mit ausländischen Staaten abzuschliessen, die den Vollzug dieses Gesetzes unterstützen.
Denkbar wären bilaterale Abkommen, in denen die Eintreibung von Bussen im Ausland geregelt würde. So bestehen bereits heute in den Bereichen der Rechtshilfe und der polizeilichen Zusammenarbeit verschiedene Übereinkommen und Verträge mit einzelnen Staaten.
Art. 31 Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung aller mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Stellen legt das EFD fest. Damit verbunden ist eine Ausschreibung der Dienstleistungen, soweit diese dem Beschaffungsrecht unterliegen und nicht von den Kantonen oder Einrichtungen des Bundes bezogen werden.
Art. 32 Zu ändernde Erlasse:
Ordnungsbussengesetz – Artikel 3 Absatz 2
Eine Anpassung analog der Geschwindigkeitskontrollen drängt sich auf, damit für den Fall eines Einsatzes automatisierter Kontrollanlagen deren Feststellungen in einem Ordnungsbussenverfahren, insbesondere bei im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen durchgeführt werden können.
Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG)
Fahrzeuge, die dem Schwerverkehrsabgabegesetz unterliegen, müssen gemäss Artikel 2 Absatz 2 E-NSAG die Nationalstrassenabgabe nicht entrichten. Damit bei den videobasierten Kontrollen Bilder dieser Fahrzeuge automatisch verworfen werden können, muss dem Kontrollsystem die Gesamtheit der der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Kontrollschilder für einen negativen Abgleich zur Verfügung stehen. Artikel 18a SVAG bildet die gemäss Artikel 19 E-NSAG erforderliche gesetzliche Grundlage für diese Datenbeschaffung.
Strassenverkehrsgesetz (SVG) – Artikel 89e
Für die Erhebung der Abgabe sowie für die Kontrolle muss die zuständige Stelle auf die Daten aus den Informatiksystemen der kantonalen Strassenverkehrsämter zurückgreifen können. Die vorgeschlagene Anpassung des SVG liefert die gemäss Artikel 19 E-NSAG erforderliche Grundlage (Art. 89e Bst. k SVG). Da für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe diese Grundlage bisher fehlte, wird diese Lücke nun durch eine Ergänzung von Artikel 89 Buchstabe b geschlossen.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
Abs. 1: Absatz 1 stellt sicher, dass die Abgabepflichtigen bei der Umstellung auf die elektronische Registrierung der Abgabeentrichtung die zuletzt erworbene Klebevignette solange genutzt werden kann, wie bei einer Beibehaltung derselben. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist idealerweise der 1. Dezember eines Jahres zu wählen, damit die Umstellung möglichst reibungslos vonstatten geht und Mindereinnahmen vermieden werden können.
Abs. 2: Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Abgabeerhebung in jedem Fall sichergestellt ist. Bei unerwarteten Schwierigkeiten mit der Umsetzung oder dem Betrieb des elektro-