Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
4 Verhältnis zur Legislaturplanung des Bundesrates
Der Bundesrat hat die Einführung einer elektronischen Autobahnvignette in seiner Legislaturplanung 2015–2019 zum Ziel erklärt. Er beabsichtigt, die Nationalstrassenabgabe ab 2020 zu modernisieren und zu flexibilisieren sowie dem heutigen Stand der technischen Möglichkeiten anzupassen. Er verfolgt dabei die Stossrichtung, «die heutige Klebevignette durch eine elektronische Version (inkl. Kurzzeitvignette) zu ersetzen».
Darüber hinaus stellt die Einführung der E-Vignette eine Umsetzung der E-Government-Strategie20 des Bundesrates von 2007 dar, die ihrerseits einen Bestandteil der Strategie «Digitale Schweiz»21 vom April 2016 bildet. Damit verwirklicht der Bund in einem weiteren Bereich das Leitbild einer transparenten, wirtschaftlichen und medienbruchfreien elektronischen Behördenleistung für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung. Der Erwerb der E-Vignette bzw. die Entrichtung der Nationalstrassenabgabe kann von In- und Ausländern im Sinne der als Ziel der Strategie formulierten Dienstleistungsorientierung (Ziel 1) geräteunabhängig und mobil erledigt werden. Zugleich wäre eine Erhebung der Abgabe bei den inländischen Fahrzeugen durch die Kantone als nachhaltige Mehrfachnutzung anzuerkennen, den elektronischen Veranlagungsverkehr durch die Kantone vorausgesetzt (Ziel 4).
In der «Strategie Digitale Schweiz» wird unter dem Thema Infrastruktur und Umwelt und anderem für die Schweiz eine intelligente, vernetzte und menschengerechte Mobilität angestrebt. Mit der E-Vignette kann ein preisbildendes Element der individuellen Strassenmobilität elektronisch angeboten werden (its Leitbild 2025/2030 – Leitsatz 12 «Finanzierung»)22.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 86 Absatz 2 BV gibt dem Bund die Kompetenz, die Nationalstrassenabgabe für Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, zu erheben. Die verfassungsmässige Grundlage wird mit der Volksabstimmung zum Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr von Artikel 86 Absatz 2 BV in einen eigenen, neu geschaffenen Artikel 85a BV (geplanter Inkrafttretenstermin 1.1.2018) überführt, inhaltlich aber nicht geändert.
5.2 Verhältnis zum europäischen Recht
Bis heute kennen sieben EU-Mitgliedstaaten ein Vignettensystem für leichte Privatfahrzeuge. Der EU ist es ein Anliegen, dass gelegentliche Nutzer und Nutzerinnen durch die Tarifgestaltung nicht diskriminiert werden. Dies gilt insbesondere für im Ausland wohnhafte Personen, wenn keine kurzzeitigen Vignetten angeboten werden23 oder der Preis im Vergleich zur Jahresabgabe zu teuer erscheint. Da die EU für Privatfahrzeuge anders als bei den schweren Nutzfahrzeugen24 keine Rechtsvorschriften über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege kennt, hat die EU-Kommission diesbezüglich Leitlinien erlassen25. Darin empfiehlt sie die Schaffung von Kurzzeitabgaben und legt den Rahmen für
20 https://www.egovernment.ch/de/umsetzung/e-government-strategie/
21 BBl 2016 3985
22 http://www.its-ch.ch/fileadmin/redacteur/pdf/Publication_Leitbild_ITS- CH_Landverkehr_2025_30_Kurzfassung_Web.pdf
23 Mitteilung der Kommission über die Erhebung nationaler Strassenbenutzungsgebühren auf leichte Privatfahrzeuge (www.cep.eu/Analysen_KOM/KOM_2012_199_PKW- Vignetten/Mitteilung_COM_2012_199.pdf)
24 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignetten-Richtlinie).
25 Leitlinie der Kommission über die Erhebung nationaler Strassenbenutzungsgebühren (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-471_de.htm)